Auswahl und Ausbildung von Waldaufseher:innen
Leitfaden und Informations-Paket für Tiroler Gemeinden
Für die einzelnen Gemeinden ist die Anstellung von Waldaufseher*innen keine Routineangelegenheit. Der Leitfaden soll die Gemeindeführungen bei diesem Prozess unterstützen und den Ablauf in verständlicher Form beschreiben. Das Info-Paket enthält die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, den Kollektivvertrag sowie relevante Informationen und Muster.
Für die gesamte Ausbildung ist die Gruppe Forst beim Amt der Tiroler Landesregierung zuständig, die Landwirtschaftliche Lehranstalt Rotholz stellt Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung. Mit Ihren Fragen zum Lehrgang wenden Sie sich an die Gruppe Forst, Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck, forstorganisation@tirol.gv.at, 0512/508 4502.
Als Waldaufseher*in in einer Gemeinde zu arbeiten ist ein verantwortungsvoller Beruf mit breitem Arbeitsspektrum. Daher ist es wichtig, bereits bei der Auswahl einer geeigneten Person mit der zuständigen Bezirksforstinspektion Kontakt aufzunehmen sich forstfachlich beraten zu lassen.
Gesetzliche Basis
Nach § 5 Tiroler Waldordnung 2005 (TWO) hat jede Gemeinde in Tirol für jedes Waldbetreuungsgebiet eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 TWO bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher*in anzustellen.
Gesamtausbildung
Die Gesamte Ausbildung der Waldaufseher:innen beginnt mit dem Ausbildungslehrgang.
Download: Merkblatt und Gesamtausbildung Schema
Der einjährige Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die dazu befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher:in auszuüben. Er wird alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst mindestens 1.800 Stunden, davon 384 reine Praxisstunden in der Bezirksforstinspektion und / oder in der eigenen Gemeinde.
Die von den Gemeinden in den Lehrgang entsandten zukünftigen Waldaufseher:innen sind vom ersten Tag an bei den Gemeinden angestellt. Nach positivem Abschluss beantragen die Gemeinden für ihre Waldaufseher:innen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Bestellung zum Forstaufsichtsorgan.
Der Fortbildungslehrgang ist in den auf den Ausbildungslehrgang folgenden fünf Jahren zu absolvieren, wird modulartig angebotenen und umfasst mindestens 500 Stunden. Er dient der weiteren Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen, sodass die Gemeindewaldaufseher:innen im eigenen Waldbetreuungsgebiet in vollem Umfang einsetzbar sind. Ein wesentlicher Teil dieser 500 Stunden sind in Form einer 240 Stunden umfassenden Projektarbeit „Mein Waldbetreuungsgebiet“ in der eigenen Gemeinde zu erarbeiten.
Ausschreibung und Hearings
Neben den spezielle Anforderungen der Gemeinde sind bei der Ausschreibung die Aufnahmebedingungen, das Anforderungsprofil für den Beruf und das Mindest-Beschäftigungsausmaß zu beachten.
Grundsätzlich entscheidet die Gemeinde, wer den Posten der Waldaufseher:innen erhält. Wenn sich mehrere Personen bewerben, ist es angebracht, für die Auswahl der geeignetsten Person ein Hearing durchzuführen.
Wer eine einschlägige forstliche Ausbildung nachweisen kann, muss den Ausbildungslehrgang nicht absolvieren. Einem maßgeschneiderten Konzept folgend sind jedoch jene Kompetenzen aufzufrischen bzw. neu erwerben, die für den Beruf notwendig sind.
Der Fortbildungslehrgang ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Anstellungsjahr in der Gemeinde zu absolvieren.
Standard-Grundausstattung
Um den Beruf optimal ausüben zu können, ist für die notwendige Grundausstattung zu sorgen (Arbeitsplatz, technische Hilfsmittel). Teile davon sind bereits im Ausbildungslehrgang zur Verfügung zu stellen, z. B. ein aktuelles Notebook, Smartphone / Mobiltelefon, persönliche Schutzausrüstung.
Downloads: Standard-Grundausstattung
Zeitlicher Ablauf
Die professionelle Auswahl einer für den Beruf als Forstaufsichtsorgan in der Gemeinde geeigneten Person erfordert auch eine entsprechende Zeitplanung. Im Folgenden werden die notwendigen Aktivitäten chronologisch dargestellt.
Meilensteine | Notwendige Aktivitäten | Termin |
---|---|---|
Kenntnis über Pensionsantritt des Alt-Waldaufsehers | Sobald der Pensionsantritt des Alt-Waldaufsehers offiziell terminlich feststeht, setzt sich die Gemeinde mit der zuständigen Bezirksforstinspektion wegen eines forstfachlichen Beratungsgespräches in Verbindung. | voraus-schauend möglichst früh |
Ausbildungsplatz im Lehrgang, Bedarfsmeldung | Die Gemeinde meldet den Bedarf eines Ausbildungsplatzes in der Gruppe Forst per E-Mail an forstorganisation@tirol.gv.at. Sie informiert die Bezirkshauptmannschaft darüber, dass der Posten nachzubesetzen ist. | bis 31. März des Vorjahres |
Gutachten | Bei Teilzeit-Beschäftigungen erstellt die Bezirksforstinspektion ein Gutachten über das fachlich notwendige Mindest-Beschäftigungsausmaß und prüft, ob eine Zusammenlegung mit anderen Waldbetreuungsgebieten zweckmäßig ist. | im 1. Quartal des Vorjahres |
Ausschreibung | Die Gemeinde schreibt die Stelle mit Hilfe der Musterausschreibung aus. | bis April/Mai des Vorjahres |
Hearing | Die Gemeinde lädt zu Bewerbungsgesprächen mit standardisierten Fragestellungen ein. Die Bezirksforstinspektion und die Vertretung der Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen (das Mitglied der Forsttagsatzungs-Kommission) werden eingebunden. Dieser Personenkreis legt dem Gemeinderat einen Vorschlag vor. | bis Mai/Juni des Vorjahres |
Gemeinderatsbeschluss | Der Gemeinderat entscheidet, wer den Posten erhalten wird. Die Gemeinde meldet diese Person samt allen geforderten Unterlagen und Daten per E-Mail an die Gruppe Forst, forstorganisation@tirol.gv.at. | bis 30. Juni des Vorjahres |
Kollektivvertrag | Nach positivem Abschluss des Ausbildungslehrganges wird der Waldaufseher nach dem aktuellen Kollektivvertrag angestellt. | ab März des Folgejahres |
Antrag auf Bestellung | Die Gemeinde beantragt bei der Bezirkshauptmannschaft, die ausgebildete Person zum Forstaufsichtsorgan zu bestellen. | ab März des Folgejahres |
Fortbildungslehrgang | Der neue Waldaufseher hat innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss des Ausbildungslehrganges den Fortbildungslehrgang zu absolvieren (500 Stunden). Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist das ein Kündigungsgrund. | fünf Folgejahre |