Rechtliche Grundlagen zur Holznutzung
Bevor man sich mit der Vermarktung des Holzes beschäftigt, sind noch einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Tiroler Waldordnung (§35) unterscheidet zwischen freien, meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Nutzungen. Freie Nutzungen ergeben sich aus einer anfallenden Holzmenge von unter 50 Festmeter oder einer Nutzungsfläche kleiner als 2.000 m². Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen, wenn die Nutzung 50 Festmeter oder die Nutzungsfläche 2.000 m² übersteigt. Unter folgenden Bedingungen bedarf es für diese Holznutzungen einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission:
- In Schutz und Bannwäldern
- In Wirtschaftswäldern von Gemeinden und Agrargemeinschaften ohne gültigen Wirtschaftsplan
- Im Wirtschaftswald wenn durch den Einschlag eine Fläche von mehr als einem halben Hektar mit weniger als 5/10 der vollen Überschirmung entsteht. Gesicherte Verjüngungen gelten dabei als voll überschirmt.
- Bei bestimmten vorhergegangenen Übertretungen des Waldeigentümers
Die Bewilligung der Nutzung erfolgt durch die Forsttagsatzungskommission. Die Forsttagsatzungskommission setzt sich aus Leiter der zuständigen Bezirksforstinspektion (=Vorsitzender), dem Bürgermeister und einem Vertreter der Grundeigentümer zusammen.
Die Genehmigung wird durch Aushang des Beschlusses der Forsttagsatzungskommission an der Amtstafel der Gemeinde erteilt.
Ergeht von der Forsttagsatzungskommission ein negativer Bescheid zur geplanten Nutzung so kann gegen diesen innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.
Die Entscheidung ob und unter welchen Bedingungen die Fällung durchgeführt werden kann, muss abgewartet werden. In manchen Fällen gibt es Auflagen, welche für eine Bewilligung erfüllt werden müssen. Ein Beispiel dafür ist das Belassen hoher Baumstöcke im steilen Gelände. Diese Auflagen werden von der Bezirksforstinspektion vorgeschrieben.
Der örtliche Waldaufseher berät Sie gerne in allen Nutzungsfragen.