Wald und Recht
Übersicht
Allgemeine Informationen
Die für die Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes maßgeblichen Vorschriften finden sich im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,sowie in der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 55/2005. Daneben sind zahlreiche andere Vorschriften, wie z.B. Naturschutzrecht, Jagdrecht und Agrarrecht zu beachten.
Das Forstrecht ist beherrscht vom Grundsatz der Walderhaltung, der Sorge um die Nachhaltigkeit und der Bedachtnahme auf die Mehrfachwirkungen des Waldes. Dementsprechend sind die verschiedenen Normen als Komplex von Rechten und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutznießer des Waldes zu sehen. Je nach der örtlichen Situation des Waldes können verschiedene Probleme auftreten: Es kann eine Waldweide die Waldverjüngung beeinträchtigen; es kann ein zu hoher Wildstand vorhanden sein; es können Nutzungsrechte dem Waldeigentümer keine eigene Nutzung ermöglichen; es kann ein Borkenkäferbefall drastische und rasche Gegenmaßnahmen erfordern. Sowohl forstfachliche Beratung und Förderung oder rechtliche Vorschreibungen (Gebote oder Verbote) können so ganz verschieden sein. Oft spielen die sogenannten landeskulturellen Leistungen des Waldes im touristisch geprägten Gebirgsland Tirol eine große Rolle und der Waldeigentümer hat damit eine Reihe von Pflichten zu tragen, die häufig für ihn auch wirtschaftliche Nachteile bewirken. Besonders deutlich wird dies bei der Schutzwaldbewirtschaftung, die einerseits ohne Förderung nicht möglich wäre und andererseits zusätzlich zahlreichen forstrechtlichen Beschränkungen unterliegt.
Holznutzung
In den Waldbetreuungsgebieten sind Fällungen bis 50 m³ bzw. bis 2.000 m² ohne Meldung und Bewilligung frei durchführbar. Holznutzungen mit einem Ausmaß von mehr als 50 fm bzw. 2.000 m² Nutzungsfläche sind an den Waldaufseher zu melden. Bewilligungspflichtig sind alle meldepflichtigen Nutzungen im Schutz- und Bannwald, sowie in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindegutes oder von Agrargemeinschaften, es sei denn die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Wirtschaftsplanes. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Österreichischen Forstgesetzes wonach u.a. im Wirtschaftswald Nutzungen über 0,5 ha Größe bewilligungspflichtig sind. Die Bewilligung wird in den Waldbetreuungsgebieten von der jeweils zuständigen Forsttagssatzungskommission erteilt. Alle bewilligten Holznutzungen sind forstfachlich auszuzeigen.
Flächige Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen (= Waldbestände jünger als 60 Jahre), die über eine Durchforstung hinausgehen, sind ebenso verboten, wie Kahlhiebe, die Waldboden, Wasserhaushalt oder Landeskultur gefährden und Großkahlhiebe (> 2ha) im Hochwald.
Häufig gestellte Fragen zur Waldbewirtschaftung und zur Tiroler Waldordnung finden Sie hier oder als Download.
Rodungen
Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ist verboten bzw. ist nur mit einer Rodungsbewilligung zulässig.
Anmeldepflichtige Rodung
Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodefläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der für ein Rodungsansuchen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf.
In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck aufgrund einer Anmeldung bereits gerodeten Flächen einzurechnen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
Begriffe
- Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
- Bei der befristeten (vorübergehenden) Rodung ist der Rodungszweck von begrenzter Dauer.
- Ein Rodungszweck kann beispielsweise im Siedlungswesen, Wasserbau, Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehr, Fernmeldewesen, Bergbau, in der umfassenden Landesverteidigung, in der Energiewirtschaft, dem Naturschutz oder in der Agrarstrukturverbesserung gelegen sein.
- Wenn der Verlust der Waldwirkungen es verlangt, werden Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben. Bei einer dauernden Rodung können entweder die Aufforstung einer bisherigen Nicht-Waldfläche (Ersatzaufforstung) oder Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in der näheren Umgebung verfügt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entrichtung eines Geldbetrages vorzuschreiben, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht.
Zum Download des Merkblatts für Rodungsansuchen bzw. fürdes Merkblattes für eine anmeldepflichtige Rodung.
Waldteilung
Die Teilung von Waldgrundstücken ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
Ansuchen auf Waldteilung sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen.
Nachbarrecht
Der Wald an der Eigentumsgrenze
Das Überhängen von Ästen und das Eindringen von Wurzeln von dem an den Wald angrenzenden Grundstückseigentümer ist dann zu dulden, wenn deren Beseitigung den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde.
Ebenso sind Fällungen entlang der Eigentumsgrenze innerhalb eines Streifens von 40 m unzulässig, wenn der nachbarliche Wald dadurch einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde.
Das Forstgesetz sieht unter bestimmten Bedingungen (beispielsweise bei über 90 jährigen Waldbeständen und rechtzeitiger Information des Nachbarn) Ausnahmen von dieser strengen Regel vor.
Laut Tiroler Feldschutzgesetz ist bei der Umwandlung von Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, bei der Aufforstung oder Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen ein Streifen von 10 Metern Breite von forstlichem Bewuchs freizuhalten.
Rechte der Allgemeinheit
Das Forstgesetz 1975 ermächtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Zum Betreten gehört auch das Befahren mit Schi mit Ausnahme im Nahbereich von Schipisten und Liftanlagen - dort darf nicht im Wald abgefahren werden. Radfahren, Reiten oder Campieren ist ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.
In Tirol sind eine große Anzahl an Waldwegen für das Radfahren vertraglich freigegeben – diese sind als Mountainbike – Routen im Wald ausgeschildert und führen diese oft in die Almregionen.
Der Wald ist keine Sportstätte sondern ein multifunktionaler Lebens- und Wirtschaftsraum, der vom Eigentümer in einem stabilen Zustand zu erhalten ist, was Baumfällung, Waldverjüngung und-pflege verlangt. Der Wald schützt in Tirol in besonderer Weise den Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen vor Naturgefahren.Der Wald ist aber auch ein besonders vielfältiger und schützenswerter Naturraum und stellt für viele Wildtiere den hauptsächlichen Lebens- und Rückzugsraum dar. Aufgrund der vielen Funktionen wird vom erholungssuchenden Waldbesucher ein hohes Maß an Rücksichtnahme verlangt; Rücksichtnahme auf alle anderen Menschen, die den Wald bewirtschaften, aber auch auf andere Waldbesucher (Lärm, Anpassung der Geschwindigkeit).
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine Waldnutzung") für die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!) ist bis 2 kg zulässig, solange der Waldeigentümer sich diese Nutzungen nicht vorbehält. Einschränkungen für das Sammeln von Pilzen ergeben sich außerdem aus der Tiroler Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende Pilze in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur Höchstmenge von zwei Kilogramm je Person gesammelt werden dürfen.
Das Entzünden eines Feuers ist im Wald durch unbefugte Personen verboten. Auch in Waldnähe, wenn Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, darf kein Feuer entzündet werden. Ständige Zelt- oder Lagerplätze können durch eine behördliche Bewilligung von diesem Verbot ausgenommen werden. Der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen (z.B. Wegwerfen von brennenden Zigaretten) ist generell untersagt.
Jegliche Waldverwüstung ist verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Zur Waldverwüstung gehört unter anderem die Ablagerung von Müll, Gerümpel oder Klärschlamm.
Nach dem Forstgesetz 1975 macht sich strafbar, wer Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz aneignet. Dabei bleiben nur Bagatelldelikte tatsächlich vollkommen unbedeutenden Umfangs verwaltungsstraffrei.
Im Übrigen steht es dem Waldeigentümer frei, auch diese Sammeltätigkeiten zu verbieten und durch entsprechende Kennzeichnung kundzumachen; dann stellt jedwede derartige Tätigkeit eine Besitzstörung dar.
In Anbetracht dieser Rechtslage ist daher anzuraten, vor dem Sammeln von Klaubholz und Reisig das Einvernehmen mit dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten herzustellen.
Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum für viele Tiere ist - Waldbesucher sollen sich daher im Wald so verhalten, dass Wildtiere nicht aufschreckt werden. Im Winter halten viele Wildtiere eine Winterruhe und sind viel schlechter in der Lage sich fortzubewegen als in der warmen Jahreszeit. Fluchten verlangen von den Wildtieren daher im Winter einen enormen Energieeinsatz, der letztlich zum Tod der Tiere führen kann.
Nutzungsrechte und Nebennutzungen
Auf vielen Waldgrundstücken bestehen zugunsten anderer Liegenschaften verschiedene Nutzungsrechte, die vom jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft ausgeübt werden. Dadurch wird das Verfügungsrecht des Waldeigentümers entsprechend den jeweils maßgebenden rechtlichen Grundlagen eingeschränkt. Für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zum Waldeigentümer ist der Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme maßgeblich: Der Berechtigte darf den Waldeigentümer in der Benützung des belasteten Grundstückes nur insofern einschränken, als es zur sachgemäßen Ausübung des Nutzungsrechtes notwendig ist. Der Berechtigte muss sich alle Maßnahmen des Waldeigentümers des belasteten Grundstückes gefallen lassen, die die Ausübung des Nutzungsrechtes nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Andererseits muss der Waldeigentümer die bestehenden Nutzungsrechte gebührend berücksichtigen und alle Handlungen unterlassen, durch die eine ernstliche Gefährdung oder Erschwerung der Ausübung des Nutzungsrechtes herbeigeführt werden kann.
Solche Nutzungen sind:
- die Waldweiderechte, durch die die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf.
- die Holzbezugsrechte, die ebenfalls unter das Wald- und Weideservitutengesetz fallen.
- eine geringe Bedeutung haben die Gewinnung von Bodenstreu (Laub- und Nadelstreu), die nur unter Schonung des Waldbodens zulässig ist und die Harznutzung.
- Faktisch eine Nebennutzung stellt auch die Jagdausübung dar.
Eine tirolische Besonderheit bei den Waldnutzungsrechten sind die Teilwaldrechte. Darunter versteht man ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, die in der Regel mit einer Liegenschaft verbunden sind, auf einer Teilfläche, deren Grundeigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft zusteht. Rechtlich sind Teilwaldrechte eine besondere Form von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geregelt sind.
Dem Teilwaldberechtigten obliegt im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes die Sorge um den Wald und damit um das Aufkommen, Verjüngen, Durchforsten und Nutzen des Bewuchses im Teilwald. Aus diesem Grund muss auch jeweils geprüft werden, ob der Teilwaldberechtigte bei den zahlreichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, deren Adressat allein der Waldeigentümer zu sein scheint, an dessen Stelle tritt.
Im Übrigen gilt auch für die Bewirtschaftung eines Teilwaldes der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Keine Teilwälder gibt es in den Bezirken Landeck und Kitzbühel. Da Teilwaldrechte nicht immer aus dem Grundbuch ersichtlich sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim jeweiligen Waldaufseher oder bei der Agrarbehörde.
Von den Nutzungsrechten auf Fremdgrund zu unterscheiden sind die Holzbezugsrechte in den Agrargemeinschaften. Für alle rechtlichen Angelegenheiten zu den Agrargemeinschaften, Nutzungsrechten und Nebennutzungen des Waldes ist die Abteilung Agrarrecht (Agrarbehörde) zuständig.
Der Gemeindewaldaufseher
Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist ein Gemeindewaldaufseher bestellt. Die Waldbetreuungsgebiete erstrecken sich in der Regel über ein Gemeindegebiet, teilweise aber auch über mehrere Gemeindegebiete. Der Gemeindewaldaufseher ist für die Waldeigentümer undNutzungsberechtigten der erste Ansprechpartner.
Der Gemeindewaldaufseher erfüllt wesentliche forstliche Aufgaben in der jeweiligen Gemeinde. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Betreuung und Beratung der Waldeigentümer in allen forstfachlichen Fragen. Eine der wesentlichen Kernaufgaben liegt in der Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen. Der Waldaufseher überwacht zudem das Forstaufsichtsgebiet (= Waldbetreuungsgebiet) auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Der Waldaufseher ist auch in das Naturgefahrenmanagement eingebunden in dem er die Wildbäche begeht und die Beseitigung von gefährlichen Ablagerungen veranlasst. Darüber hinaus unterstützt er die Bezirksforstinspektionen z.B. bei der Erhebung von Katastrophenschäden oder bei Wegplanungen usw.
Die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Gemeindewaldaufsehers sind in der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 55/2005 geregelt.
Behörden
Forsttagsatzungskommission
In den Waldbetreuungsgebieten Tirols ist zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten die Forsttagsatzungskommission berufen. Diese ist in jeder Gemeinde eingerichtet und setzt sich zusammen aus dem Leiter der jeweils örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion als Vorsitzenden, dem Bürgermeister, und einem Vertreter der Waldeigentümer. Die Forsttagsatzungskommission entscheidet über bewilligungspflichtige Fällungen und die Bewilligung der Schafweide im Wald.
Bezirksverwaltungsbehörden als Forstbehörden I. Instanz
Die Bezirksverwaltungsbehörden (= die Forstrechtsreferate bei den 8 Bezirkshauptmannschaften sowie in der Landeshauptstadt Innsbruck die zuständige Abteilung des Stadtmagistrates) sind grundsätzlich die Forstbehörden I. Instanz. In Rechtsfragen wendet man sich an die zuständigen Juristen:
- Stadtmagistrat Innsbruck
- Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
- Bezirkshauptmannschaft Imst
- Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
- Bezirkshauptmannschaft Kufstein
- Bezirkshauptmannschaft Landeck
- Bezirkshauptmannschaft Lienz
- Bezirkshauptmannschaft Reutte
- Bezirkshauptmannschaft Schwaz
In fachlichen Angelegenheiten ist der Kontakt zum jeweiligen Leiter der örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion zu empfehlen. Die Bezirksforstinspektion ist als Fachreferat in der Bezirkshauptmannschaft eingerichtet.
Bezirksübergreifende Verfahren
Für bezirksübergreifende Verfahren ist die Abteilung Wasser- Forst- und Energierecht als Forstbehörde tätig. 6020 Innsbruck, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9; Vorstand Dr. Wolfgang Nairz, Tel: +43 512 508 2470