Energierecht
Die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ist im Amt der Tiroler Landesregierung für den Vollzug des Energierechts zuständig.
Das Energierecht bezeichnet die Summe von Rechtsvorschriften, die die Energiewirtschaft zum Gegenstand haben. Im engeren Sinne ist Energierecht das Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas, dessen maßgeblichen Vorschriften im österreichischen Recht das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Gaswirtschaftsgesetz enthalten.
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 wurde als Ausführungsgesetz zum ElWOG erlassen. Der Transport von Strom in Leitungsnetzen ist im Tiroler Starkstromwegegesetz geregelt.
Zum Energierecht zählen ferner das Energielenkungsgesetz, das Elektrotechnikrecht sowie die rechtlichen Regelungen zum Ökostrom. In Ergänzung zur Energie-Binnenmarkt-Richtlinie bilden die Richtlinie für Erneuerbare Energien sowie die Energieeffizienz-Richtlinie wesentliche Vorgaben für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Energierechts.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)
Mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) wurde die Richtlinie 2003/54 EG vom 26.6.2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt. Mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfolgte die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes. Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors.
Das ElWOG als Grundsatzgesetz des Bundes bildet die rechtliche Basis für die Ausführungsgesetze der Länder. Das Tiroler Elektrizitätsgesetz als Ausführungsgesetz regelt detailliert das Verfahren zur Genehmigung von Stromerzeugungsanlagen einschließlich umfassender behördlicher Aufsichtspflichten.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG
Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG vom 26.6.2003)
FAQs zur Stromliberalisierung
Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) regelt die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung von und die Versorgung mit Elektrizität. Ferner regelt das Elektrizitätsgesetz die Organisation der Elektrizitätswirtschaft. Das Tiroler Elektrizitätsgesetz findet Anwendung für nicht-öffentliche Stromleitungsanlagen. Hingegen regelt das Starkstromwegerechtsgesetz alle öffentlichen Leitungsanlagen.
Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von
- Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung über 250 kW (Anlagen mit einer Engpassleistung von 25–250 kW sind anzeigepflichtig)
- elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV
Weiters regelt das Tiroler Elektrizitätsgesetz den Zugang und den Betrieb von Netzen.
Für die Versorgung der Tiroler Bevölkerung mit Elektrizität sind die in der Übersicht dargestellten Verteilnetzbetreiber zuständig. Der Betrieb von Verteilnetzen ist konzessionspflichtig.
Die Abteilung Energie-, Wasser- und Forstrecht ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes.
Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012
Verteilernetzbetreiber in Tirol
Rechtliche Bestimmungen für den Netzzugang
Starkstromwegerecht
Das Starkstromwegerecht regelt die Fortleitung elektrischer Energie in öffentlichen Leitungsnetzen. Der Begriff Fortleitung umfasst neben den Stromleitungen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. Auf Stromleitungen, die sich auf zwei oder mehr Bundesländer erstrecken, findet das Bundes-Starkstromwegegesetz Anwendung. Auf alle anderen Anlagen ist in Tirol das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 anzuwenden. Das Tiroler Starkstromwegegesetz beinhaltet Bestimmungen zur Bewilligung und zum Betrieb von Starkstromwegeanlagen.
Starkstromwegegesetz 1968 (Bundesgesetz)
Tiroler Starkstromwegegesetz 1969
Elektrotechnikrecht
Das Elektrotechnikrecht enthält eine Reihe von technischen Normen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Im Mittelpunkt stehen die Betriebssicherheit für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die Sicherheit von Menschen und Personen sowie der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Darüber hinaus ist in Berücksichtigung der Energieeffizienz beim Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf einen geringstmöglichen Stromverbrauch zu achten. Zur Einhaltung der gesetzlichen Ziele sind im Gesetz umfassende behördliche Überwachungspflichten vorgesehen.
Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992
Elektrotechnikverordnung 2020 - ETV 2020
Ökostromgesetz und Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Im Dezember 2008 hat sich die Europäische Union auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie
geeinigt, die ambitionierte Zielvorgaben für 2020 enthält. Unter anderem soll der Anteil erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch auf 20 % erhöht werden. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung hat Österreich das Ökostromgesetz erlassen. Um den Anteil erneuerbarer Energieträger in Österreich zu erhöhen, sieht das Ökostromgesetz 2012 im Sektor Stromversorgung den Ausbau zusätzlicher Kapazitäten bei Wasserkraft von 1000 MW, bei Windkraft von 2000 MW, bei Biomasse und Biogas von 200 MW sowie bei Photovoltaik von 1200 MW vor.
Schießlich wurde im Jahre 2021 das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz beschlossen.
Erneuerbare Energien Richtlinie (Richtlinie 2009/28/EG vom 23.4.2009)
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012
Einspeistarife Ökostromanlagen
Energiestrategie für Europa
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021
Energieeffizienz-Richtlinie
Am 25. Oktober 2012 wurde von der Europäischen Union die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz erlassen. Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmengeschaffen, um die Erreichung des von der Union formuliertenEffizienzziel von minus 20 % bis 2020 sicherzustellen. In Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie hat Österreich das Energieeffizienzpaket des Bundes, BGBl. I Nr. 72/2015, erlassen. Eine Evaluierung der Energieeffizienzmaßnahmen sowie eine Koordinierung der Aktionspläne und des Berichtswesens erfolgt durch die Monitoringstelle. Die der Monitoringstelle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sind in der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, geregelt. In der Anlage 1 bzw. 1a der Verordnung finden sich detaillierte Regelungen zur Bewertung sowie zur Übertragbarkeit von Effizienzmaßnahmen.
Erdgasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG vom 13.7.2009)
Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012)
Energieeffizienzpaket des Bundes (BGBl. I Nr. 72/2015)
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (BGBl. II Nr. 394/2015)
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (BGBl. II Nr. 394/2015) – Anlage 1: Methodenvorschriften II
Bundes-Energieeffizienzgesetz EEffG
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (BGBl. II Nr. 394/2015) – Anlage 1a
Energielenkungsgesetz (EnLG)
Energielenkungsmaßnahmen dienen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder der Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung.
Lenkungsmaßnahmen haben die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zum Ziel und können vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie auch vom Landeshauptmann erlassen werden.
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Im Falle einer Strommagellage werden in Umsetzung der Vorgaben des Bundes Maßnahmen in Abstimmung mit dem Energielenkungsbeirat des Landes Tirol getroffen und die Bevölkerung im Ernstfall darüber informiert. Bei einer allfälligen Öl- beziehungsweise Gasmangellage fällt dies ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes.
Gaswirtschaftsgesetz (GWG)
Das österreichische Gaswirtschaftsgesetz (GWG) basiert auf nachstehenden Richtlinien, welche die Gasmärkte in der EU weiter liberalisieren und die Verbraucherrechte stärken sollen sowie eine vollständige Trennung des Netzbetriebes vom Handel und Produktion vorsehen. Weiters enthält das Gesetz Bewilligungstatbestände für Gasnetze.