Anlaufstelle des Landes Tirol für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie
Allgemeine Informationen
Diese Anlaufstellen sind in allen Ländern einzurichten (EU-Vorgabe!). Ziel ist es dabei länderübergreifend die Verfahrensabwicklung zu verbessern und zu vereinheitlichen und dem AntragstellerInnen unterstützend bei der Verfahrensabwicklung zur Seite zu stehen. Für entsprechende rechtliche Anfragen und Beratungen steht die Abt. Wasser-, Forst- und Energierecht , Telefon: 0512/508 2472 gerne zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 9a Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG 2012) 2012 und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001
Mit der TEG-Novelle wird die Anlaufstelle des Landes Tirol bei der Abt. Wasser-, Forst- und Energierecht eingerichtet. Deren Umsetzung ist derzeit in Vorbereitung.
Aufgaben der Anlaufstelle:
- Beratung und Unterstützung der AntragsstellerInnen
- Erstellen eines Verfahrenshandbuches
- Informationsangebot
- Einholung von Zeitplänen für Behördenverfahren
- Ermöglichung gütlicher Einigungen bei Interessenkonflikten
Mediationsverfahren auf Kosten des AntragstellerInnen
Interne SystempartnerInnen:
Abteilung Umweltschutz: umweltschutz@tirol.gv.at
Abteilung Bau- und Raumordnung: baurecht@tirol.gv.at
jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde | BH IL | BH IM | BH KB | BH KU | BH LA | BH LZ | BH RE | BH SZ | Stadt Innsbruck |
Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen: esa@tirol.gv.at
Externe SystempartnerInnen:
Arbeitsinspektorat Tirol, per E-Mail an: tirol@arbeitsinspektion.gv.at
Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, per E-Mail an: bv-tirol@utanet.at
Informationsblätter für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie:
PV-Anlagen:
Allgemeine PV-Informationen:
Photovoltaik-Freiflächenpotenzial in Tirol
Informationsblatt „Rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagen
PV-Anfrage zur Beurteilung durch die Anlaufstelle (Checkliste)
Auszug aus dem Verfahrenshandbuch - allgemeine brandschutztechnische Anforderungen
Vortragsunterlage zum Thema PV-Freiflächenanlagen
Plug-In Photovoltaikanlagen (Balkonanlagen)
Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8 kW brauchen keinen Einspeisevertrag, für diese gelten eigene, vereinfachte Regeln, müssen aber dem Netzbetreiber bekannt gegeben werden. Wesentlich ist aber die Errichtung und Inbetriebnahme nach den gültigen Normen und Vorschriften.
Die Regeln für den Anschluss von PV-Anlagen kommen aus der Errichtungsnorm für Niederspannungsanlagen bis 1 kV OVE E 8101. Darüber hinaus gibt es Technisch Organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR),
Informationen über Anforderungen aus den anerkannten Regeln der Technik für Stromerzeugungseinrichtungen:
- Kuratorium für Elektrotechnik, A-1220 Wien, Rautenweg 15
- Technische und Organisatorische Regeln für Erzeuger (TOR)
- Leitfaden Österreiches Energie
Hinweis zur OVE E 8101:
Eine Stromversorgungseinrichtung, die als zusätzliche Stromquelle im Parallelbetrieb mit einer anderen Stromquelle vorgesehen ist, erfordert für deren Anschluss elektrotechnische Fachkenntnisse unter Beachtung der OVE E-8101
Es handelt sich nicht um eine mittels Elektrotechnikverordnung verbindlich erklärte Norm, sondern um eine „kundgemachte“ Norm. Bei Anwendung der Norm werden zwar die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 (Sicherheitsmaßnahmen) als erfüllt angesehen, Abweichungen sind aber möglich. In diesem Fall wird eine Risikobeurteilung gem. ETV notwendig sein.
Steckdosen-PV-Anlagen mit Anschluss über Steckvorrichtungen sollten gem. den Inverkehrbringungsvorschriften für diesen Anwendungsfall konformitätsbewertet sein.Um dies sicher zu stellen ist der Anlageninhaber einer Steckdosen-PV-Anlage (in der Regel ein Laie) gut beraten die Anschluss- und Aufstellungsbedingungen des Herstellers von einem Fachkundigen (z.B. befugtes Elektrounternehmen) überprüfen lassen.
Über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von der Steckdosen-PV-Anlagen mit Anschluss über Steckvorrichtungen haben letztlich die Marktaufsichtsbehörden (für das Inverkehrbringen und für inverkehrgebrachte Betriebsmittel) zu befinden.
Jedenfalls ist eine Meldung an den Netzbetreiber bezüglich des beabsichtigten Anschlusses einer Kleinsterzeugungsanlage notwendig.
Informationsblatt Balkonanlage
Wasserstofferzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) 2012:
Informationsblatt TEG-Bewilligung für eine Wasserstofferzeugungsanlage
Windkraftanlagen nach dem TEG 2012:
Informationsblatt TEG-Bewilligung für Windkraftanlagen
Anlage zum Informationsblatt Windkraftanlagen (Checkliste)
Windenergiepotenzial in Tirol - Studie
Kosten: 10.080,--
In fünf Schritten zur Windkraftanlage
Kleinwindanlagen bis 250 kWp:
Bau- und Raumordnungsrecht für Kleinwindkraftanlagen:
Eine Windkraftanlage mit einer Leistung bis maximal 250 kW unterliegt jedenfalls den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Dies betrifft somit sowohl Klein- als auch Großwindkraftanlagen.
- Im Freiland sind freistehende Windkraftanlagen bis 250 kW grundsätzlich nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenanlage iSd § 2 Abs. 10 TBO 2022 handelt
- Wenn die Windkraftanlage bis 250 kW im Freiland nicht als Nebenanlage iSd § 2 Abs. 10 TBO 2022 errichtet wird, bedarf es einer Änderung des Flächenwidmungsplanes in Sonderflache Windkraftanlage nach § 43 TROG 2022.
- Die Zulässigkeit von (der TBO unterliegenden) Windkraftanlagen im Bauland bestimmt sich nach den Widmungskategorien §§ 38-40 TROG 2022. Windkraftanlagen sind dort ebenfalls nur als Nebenanlage für den Eigenverbauch des Gebäudes zulässig - nicht jedoch gemäß § 6 TBO im Mindestabstandsbereich.
- Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Gewerbe- und Industriegebiet sowie im Mischgebiet, in welchen grundsätzlich auch eine gewerbliche Stromerzeugung zulässig sein könnte, ist je nach dem konkreten Bauvorhaben im Einzelfall zu beurteilen.
Anforderungsprofil für Kleinwindkraftanlagen
Stromverwertung für Wasserkraftanlagen:
Stromverwertung bei Wasserkraftanlagen als wesentlicher Teil der Interessenabwägung
Trinkwasserkraftwerke:
Vortragsunterlage zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
FAQ`s - häufige rechtliche Fragestellungen zu Trinkwasserkraftwerken
Energiespeicher:
Energiespeicher am Niederspannungsnetz
Stromtankstellen:
Der gewerbliche Betrieb von Stromtankstellen unterliegt der Gewerbeordnung und daher nicht dem Elektrizitätsrecht. Daraus folgt, dass StromtankstellenbetreiberInnen aus elektrizitätsrechtlicher Sicht als EndverbraucherInnen iSd EIWOG 2010 anzusehen und damit die Verbraucherschutzvorschriften des EIWOG 2010 gegenüber den StromtankstellenkundenInnen nicht anwendbar sind.
Rechtliche Informationen dazu bei der jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, Referat Gewerberecht | BH IL | BH IM | BH KB | BH KU | BH LA | BH LZ | BH RE | BH SZ | Stadt Innsbruck |
Zulässigkeit von Direktleitungen vom Erzeuger zu einem Dritten:
Rechtliche Grundlagen für eine Direktleitung vom Erzeugern zu einem Dritten
Vortragsunterlage zu Direktleitungen von Stromerzeugern zu Kunden
Mustervorlagen für PV-Anlagen (Antrag/Anzeige und Technischer Bericht):
- für Ansuchen und Technischen Bericht im Verfahren nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012):
Anzeige für Photovoltaikanlagen über 50 kWp bis 250 kWp
Ansuchen auf Anlagenbewilligung für Photovoltaikanlagen über 250 kWp
Technischer Bericht PV Anlage Mindestanforderungen
- Leitfaden für die Anzeige und den Technischen Bericht im Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. (GewO 1994):
https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/gewerberecht/betriebsanlagen-genehmigung/sonderthemen/
Agro PV-Freiflächenanlagen - zusätzliche Bewilligungskriterien:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 5 TEG 2012 i.V.m § 6 Abs. 3 lit c Tiroler Bauordnung und §§ 7 Abs. 2 lit a, 25 und 57 Abs. 2 lit a Z1 TROG 2016.
Beachtlich sind Raumordnungsprogramme zur Sicherung der Lebensmittelerzeugung:
- Regionalprogrammen betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
- Programme mit denen überörtliche Grünzonen oder landwirtschaftliche Vorrangflächen festgelegt werden und
Beeinträchtigungen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildes
- gleicher GutachterIn wie im Naturschutzverfahren
Landwirtschaftliches Gutachten als Bewilligungsvoraussetzung:
Informationsblatt „Rechtliche Rahmenbedingungen für PV-Anlagen
Vortragsunterlage zu AGRO PV-Anlagen
Auszug Verfahrenshandbuch zu Agro PV-Anlagen
Rechtliches Anforderungprofil für Freiflächen PV-Anlagen (Checkliste)
Anlage zum Informationsblatt PV-Anlagen (bezüglich Freiflächenanlagen)
Elektrotechnische Erfordernisse:
Leitfaden elektrotechnische Sicherheitsanforderungen für PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA)
Bau, Raumordnung und Naturschutz
Die Energiebehörde ist für die energierechtlich bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlage (ab 250 kW) zuständige Baubehörde - siehe § 1 Abs. 3 lit. c Tiroler Bauordnung (TBO 2022). Die baurechtliche Zuständigkeit betrifft jedoch nur die Stromerzeugungsanlage selbst, ohne Aufenthaltsräume für Personen und nicht für die Nutzung baulicher Anlagen zur Unterbringung von Sachen.
PV-Freiflächenanlagen sind jedenfalls gemäß § 6 lit a) Tiroler Naturschutzgesetz (TNSCHG 2005) ab einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500m², außerhalb geschlossener Ortschaften, bewilligungspflichtig.
Weitere Downloads und Links:
Erneuerbare Energiegemeinschaften:
Download-Bereich - Energiegemeinschaften
Allgemeine Informationen (Vorträge) zu Erneuerbaren Energiegemeinschaften
Aktuelle Informationen zur PV-Investitionsförderung:
EAG Zeitplan & Downloads | PHOTOVOLTAIC AUSTRIA (pvaustria.at)
EAG FAQ | häufige Fragenzu erneuerbaren Energiegemeinschaften
Bundesförderung nach dem EAG:
AEG-Investitionszuschüssseverordnung-Strom vom 06. April 2022