Forstrecht
Die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht im Amt der Tiroler Landesregierung ist für den Vollzug des Forstrechts zuständig. Die Regelungen zum Forstrecht umfassen Rechtsvorschriften zur Erhaltung der zentralen Funktionen des Waldes, nämlich die Schutzfunktion, die Wohlfahrtsfunktion, die Nutzfunktion sowie die Erholungsfunktion.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Zielsetzungen
Im Unterschied zur gemeinsamen Agrarpolitik ist die Forstpolitik kein gemeinsames Politikfeld, sondern Angelegenheit der EU-Mitgliedstaaten. Mit der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union wurde allerdings ein grundlegender Rahmen für forstliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft vorgegeben. Weiters wurden mit dem EU-Forstaktionsplan vom 15. Juni 2006 allgemeine gemeinsame Zielvorgaben verabschiedet. Auf Bundesebene geben das Forstgesetz 1975 mit seinen Verordnungen den Rahmen für die forstwirtschaftliche Nutzung und Entwicklung vor. Auf Landesebene werden diese Grundsätze durch dieTiroler Waldordnung 2017 ergänzt mit Regelungsinhalten zu Forstaufsicht, Holznutzung, Waldteilung, Waldbrandbekämpfung, Schutz vor Wildbächen etc. Weitere Regelungen für das Forstwesen finden sich im Holzkontrollgesetz, im Forstlichen Vermehrungsgutgesetz und im Gesetz betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern (Wildbachverbauungsgesetz).
Das Forstgesetz 1975
Das Forstwesen ist im Forstgesetz 1975 und mehreren auf das Forstgesetz gestützten Verordnungen unter anderem die Verordnung über Gefahrenzonenpläne, die Schutzwaldverordnung, die Verordnung über den Waldentwicklungsplan sowie die Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen geregelt.
Grundsätzlich obliegen alle Rechte dem jeweiligen Waldeigentümer, das Betretungsrecht ist jedoch ein Allgemeingut. Das Forstgesetz 1975 ermächtigt jeden, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das heißt eine Begehung, Klettern, Skifahren und Langlaufen sind erlaubt. Die Errichtung von Wegen, Klettersteigen und Loipen hingegen bedarf der Zustimmung der EigentümerInnen. Auch das Befahren (mit einem Rad oder Auto), Reiten und Campieren bedarf einer Zustimmung.
Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Forstgesetz sieht zudem befristete und unbefristete Waldsperren vor.
Zentrale Verordnungen zum Forstgesetz
Bei Anlagenbewilligungen sind die Verordnungen über die Gefahrenzonenpläne zu beachten. Die Schutzwaldverordnung sieht strengere Anforderungen für die forstwirtschaftliche Behandlung und Nutzung sowie Einschränkungen für Bewilligungen vor. Die Verordnung über den Waldentwicklungsplan ist Grundlage im Rahmen der Interessenabwägung bei Bewilligungsverfahren. In der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen sind Emissionsstoffe, Immissionsgrenzwerte und benennt Arten von Anlagen, die forstschädliche Emissionen verursachen.
Das Rodungsverfahren
Das Rodungsverfahren ist im Forstgesetz 1975 geregelt. Rodung bedeutet die Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken. Eine Rodungsbewilligung muss auch eingeholt werden, wenn keine Schlägerung von Wald erfolgt, so zum Beispiel für die Errichtung einer Hütte oder für die Lagerung von Baumaterialien.
Anzeige oder Bewilligung
Im Bewilligungsverfahren wird zwischen Rodungsanzeige und Rodungsbewilligung unterschieden. Ist die zu rodende Fläche kleiner als 1000 m2 reicht eine Rodungsanzeige aus.
EU-Forststrategie
Forstgesetz 1975
Zentrale Verordnungen zum Forstgesetz 1975
Merkblatt Rodungsansuchen und Rodungsanmeldung
Formular Rodungsanmeldung / Rodungsansuchen
Die Tiroler Waldordnung 2017
Die Tiroler Waldordnung 2005 als Ausführungsgesetz zum Forstgesetz regelt unter anderem Angelegenheiten der Forstaufsicht, Holznutzung, Waldteilung, Waldbrandbekämpfung, den Schutz vor Wildbächen etc.
Die Tiroler Waldordnung 2017
Merkblatt Ansuchen um Rodungsbewilligung und Rodungsanmeldung