Wasserrecht
Die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ist im Amt der Tiroler Landesregierung für den Vollzug des Wasserrechts zuständig.
Die Regelungen zur Wasserwirtschaft umfassen alle Rechtsvorschriften zum vorsorglichen Gewässerschutz und zur Verbesserung der Gewässer, geben den Rechtsrahmen für eine nachhaltige Nutzung der Gewässer vor und beinhalten den Hochwasserschutz.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Zielsetzungen der Wasserwirtschaft
Die grundlegenden Ziele der Wasserwirtschaft werden in der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Die innerstaatliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt im Wasserrechtsgesetz (WRG) sowie in den darauf basierenden Verordnungen zum WRG. Neben den Qualitätszielverordnungen für Grundwasser und Oberflächengewässer gehören dazu vor allem die Begleitverordnung zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) und die Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern. Ergänzend zu den rechtlichen Vorgaben geben Leitfäden und Kriterienkataloge wichtige Empfehlungen.
Wasserrechtliche Bewilligungsverfahren
Die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ist im Behördenverfahren zuständig für die Genehmigung von Anlagen zur Wasserversorgung und Wasserentsorgung, für Beschneiungsanlagen, für nicht UVP-pflichtige Wasserkraftanlagen.
Das Wasserrechtsgesetz
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23. Oktober 2000 wurde mit der Wasserrechtsgesetzes-Novelle 2003 in nationales Recht umgesetzt. Sie legt die Umweltziele für alle europäischen Oberflächengewässer und das Grundwasser fest. Folgende Umweltziele sind bis 2015 in der Rahmenrichtlinie formuliert:
- ein guter ökologischer sowie chemischer Zustand für die natürlichen Oberflächengewässer,
- ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer sowie
- ein guter, chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers.
Der gute Zustand ist definiert als ein Zustand, der von einem "sehr guten" (d.h. weitgehend anthropogen unbeeinflussten) Zustand nur geringfügig abweicht.
Mit der Wasserrechts-Novelle 2011 wurde weiters die EU-Hochwasserrichtlinie vom 23. Oktober 2007 in nationales Recht umsetzt. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisken (Risikomanagementplan) zu schaffen.
EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000
EU-Hochwasserrichtlinie 2007
Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.
Verordnungen zum WRG
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern
Rahmenplan Tiroler Oberland
Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. November 2014, BGBl. II Nr. 274, wurde die im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung als öffentliches Interesse gemäß § 53 Abs. 3 WRG 1959anerkannt.
Der Rahmenplan Tiroler Oberland legt die bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland in folgender Weise fest:
- Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft
- Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe als gutes ökologisches Potenzial am Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken
Die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung sowie der Empfehlungen ist als öffentliches Interesse nach § 105 WRG 1959 bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben.
Zur Laufkraftnutzung vorgesehene Standorte am Inn:
- möglicher Standort zwischen Martina und Prutz
- mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen Prutz und Imst
- möglicher Standort zwischen Imst und Haiming
Zur Stromerzeugung aus Speicherkraft ist die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte KühtaiU/Sellrain-Silz und Kaunertal vorgesehen.
Der Rahmenplan sieht eine zeitliche Reihenfolge in der Umsetzung der Projekte zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des ökologischen Ziels vor.
Der Rahmenplan Tiroler Oberland beinhaltet eine Reihe von Vorgaben (Reihenfolge in der Umsetzung der Vorhaben, Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt, Grundwasser-, Quellen und Wasserversorgung, Siedlungswasserwirtschaft und Gewässerökologie sowie Empfehlungen (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Naturschutz).
Der Rahmenplan Tiroler Oberland liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes zur Einsichtnahme auf.
In digitaler Form stehen folgende Dokumente zur Verfügung:
Verordnung BGBl. II Nr. 274/2014
Anhang I der Verordnung (sensible Gewässerstrecken)
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan - Bericht
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan - Umweltbericht
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan - Anhang
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) und das Maßnahmenprogramm
Die wasserwirtschaftliche Planung dient der Sicherstellung einer geordneten Entwicklung für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Wasser. Zentrales Planungsinstrument zur Erreichung der grundlegenden Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ist der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP), der alle sechs Jahre aktualisiert wird. Kernstück des Gewässerbewirtschaftungsplans ist wiederum das Maßnahmenprogramm. Auf Ebene der Länder besteht die Möglichkeit, Regionalprogramme zu erstellen.
Der Nationale Gewässerbewirtschaftsplan (NGP)
Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) wird vom Lebensministerium auf Grundlage eines mehrstufigen Planungsprozesses und mit Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Der NGP ist ein zentrales Planungsinstrument zur Umsetzung der grundlegenden Ziele der Wasserrahmenrichtlinie auf nationaler Ebene, das im Abstand von sechs Jahren aktualisiert und veröffentlicht wird. Die wasserwirtschaftliche Planung dient der Sicherstellung einer geordneten Entwicklung für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Wasser. Im Gewässerbewirtschaftungsplan werden die angestrebten Erhaltungs- und Sanierungsziele auf Grundlage einer umfassenden Analyse des Istzustandes festgeschrieben und in ein Maßnahmenprogramm eingebettet.
Das Maßnahmenprogramm
Das Maßnahmenprogramm unterscheidet drei verschiedene Arten von Maßnahmen:
- Erhaltungsmaßnahmen, die eine Verschlechterung des Gewässerzustands verhindern sollen (bspw. durch Vorschreibungen und Auflagen in Bescheiden),
- Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung des „guten Zustands“ (aktive Verbesserungsmaßnahmen, wenn Gewässer in einem schlechteren als „guten Zustand“ sind),
- Förderungsmaßnahmen zur Harmonisierung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche an Gewässer (sie sind Grundlage für Rahmenplanungen und für die Regionalprogramme)
Zur Sanierung von Einzelmaßnahmen an wichtigen Gewässerabschnitten wurden in einem ersten Schritt von den Landeshauptmännern verschiedener Bundesländer, darunter auch Tirol, Verordnungen betreffend Sanierungsprogrammen nach dem § 33d WRG 1959 erlassen.
Regionalprogramme: Derzeit sind noch keine Regionalprogramme erlassen.
Wasserrechtliche Bewilligungsverfahren
Die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht ist neben der laufenden Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sowie der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die wasserwirtschaftliche Planung als Behörde für Wasserversorgungen, die Reinigung von Abwässern, für Beschneiungsanlagen, für Wasserkraftwerksanlagen mittlerer Größenordnung zuständig. Bei den wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist zwischen Wasserbenutzungsrechten und der Bewilligung eines Anlagenbaus sowie wasserbaulichen Bewilligungen zu unterscheiden.
Trinkwasserversorgung
Sowohl die erstmalige Erschließung als auch der laufende Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage hat neben den Qualitätsanforderungen des Wasserrechtsgesetzes (Qualitätszielverordnung) dem Lebenmittelrecht zu entsprechen (Trinkwasserverordnung). Zum Schutz der Trinkwasserversorgung können Schutz- und Schongebiete bestimmt werden.Qualitätszielverordnung
Trinkwasserverordnung
Abwasserentsorgung
Im Rahmen des Bewilligungsverfahren werden der Istzustand mit dem beantragten Zustand verglichen, die technischen Voraussetzungen und die Verträglichkeit der Einwirkung auf das Gewässer im Sinne des Verschlechterungsverbotes geprüft.
Fachabteilung Wasserwirtschaft
Beschneiungsanlagen
Mit dem nachstehenden Leitfaden wurde eine bundesweit einheitliche Orientierung für Behörden, Sachverständige, Planer und Betreiber zum wasserrechtlichen Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen erstellt, ohne der Einzelfallprüfung vorzugreifen.
Leitfaden Beschneiungsanlagen Band 1
Leitfaden Beschneiungsanlagen Band 2
Wasserkraftanlagen
Im Bewilligungsverfahren für Wasserkraftanlagen sind insbesondere die Vorgaben der Qualitätszielverordnung für Oberflächengewässer zu berücksichtigen sowie auch die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässerökologie und die Gewässermorphologie zu prüfen. Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers sind im Bewilligungsverfahren Restwassermengen festzulegen, die jahreszeitliche angepasste Abflussverhältnisse sicherstellen.
Strategische Planungsinstrumente können helfen, den Genehmigungsprozess für neue Wasserkraftwerke effizienter zu gestalten und eine Verbesserung der Transparenz für Planer und Projektwerber herbeiführen.
Für bestehende Kleinwasserkraftanlagen bietet das Land Tirol im Rahmen eines Förderprogramms Unterstützung bei der Revitalisierung von Gewässern. Angesprochen sind damit unter anderem Effienzsteigerungen als auch die Reduktion beeinträchtigender Auswirkungen auf die Gewässerökologie.