Hochwassernachrichtendienst
Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959, siebenter Abschnitt § 59i (1) - vormals § 7 (1) Hydrographiegesetz - hat "im Rahmen der Erhebung und Überwachung der Landeshauptmann ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird."
Der Hydrographische Dienst Tirol betreibt im Pegelnetz zur routinemäßigen Wasserstandserhebung und Durchflußbestimmung an Tiroler Gewässern auch fernübertragene Meßstellen mit Online-Verbindung.
Dadurch ist es möglich, aktuelle Wasserstände im Hochwassermeldenetz abzurufen und einen Überblick über die Abflußsituation zu erhalten.
Diese speziell ausgerüsteten Pegelstellen veranlassen automatisch bei Überschreitung eines bestimmten Wasserstandswertes eine Alarmierung derLandeswarnzentrale.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Diensthabenden des Hochwassernachrichtendienstes ist im Hochwasserfall außerhalb der Dienstzeiten über die Landeswarnzentrale gegeben.
Telefon: Notruf 130 oder +43 (0)512 580580
Im Hochwassermeldeplan ist nicht nur die Einbeziehung aller maßgeblichen Dienststellen innerhalb Tirols vorgesehen. Die grenzüberschreitenden Flüsse Lech, Inn und Drau erfordern auch die Zusammenarbeit mit den Unterliegern in Bayern, Oberösterreich, Wien und Kärnten.
Der Hochwassermeldeplan für Tirol ist in 3 Dringlichkeitsstufen unterteilt und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Hydrographischen Dienst, der Landeswarnzentrale (beide Amt der Tiroler Landesregierung), der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und den maßgeblichen Kraftwerksgesellschaften (TIWAG, Tauernkraft, Draukraft).
Dringlichkeitsstufe 0 ist gegeben, wenn seitens der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik größere flächendeckende Niederschläge bei einer Schneefallgrenze über 1000 m Seehöhe prognostisch erkennbar sind und dem Hydrographischen Dienst bekanntgegeben werden (Einrichtung des Hochwasserbereitschaftsdienstes). Dringlichkeitsstufe 1 tritt ein, wenn an mindestens einer Pegelstelle des Hochwassermeldenetzes die Meldemarke erreicht wird. Dringlichkeitsstufe 2 ist gegeben, wenn eine Verschärfung der Hochwassersituation absehbar ist bzw. mindestens an einer Pegelstelle ein 5-jährlicher Hochwasserdurchfluß mit steigender Tendenz beobachtet wurde. Mit aufsteigender Dringlichkeitsstufe nimmt die Dichte der Meldewege und die Zahl der einzubindenden Dienststellen zu. Der Hochwassermeldedienst bleibt so lange aufrecht, bis eine deutliche Entschärfung der Hochwassersituation erkennbar ist.