Eisenbahnrecht
Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs.1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.g.F., eisbg.pdf
sind:
Öffentliche EisenbahnenNicht-öffentliche Eisenbahnen
- Hauptbahnen
- Nebenbahnen
- Straßenbahnen
- Anschlussbahnen
- Materialbahnen
Eisenbahnbehörden
- Hauptbahnen
- für bestimmte Verfahren bei Nebenbahnen, und zwar
- Konzessionsverfahren
- Genehmigung der Betriebsvorschrift
- Betriebseinstellung
- Genehmigung der Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke
- für bestimmte Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie z.B.
- Genehmigung der Bestellung von Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter Eisenbahnaufsichtsorgane etc.
- Landeshauptmann von Tirol
- Nebenbahnen, insbesondere
- die Beurteilung der Bauentwürfe sowie die Erteilung der Baugenehmigung
- die Erteilung der Betriebsbewilligung
- die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auf Nebenbahnen
- Straßenbahnen
- Materialbahnen gemäß § 8 EisbG mit beschränkt-öffentlichem Verkehr oder mit Werksverkehr
- Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz eisbeg.pdf
- Bezirksverwaltungsbehörde
- Anschlussbahnen
- Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr und ohne Werksverkehr
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