Kraftfahrlinien
Im Gebirgsland Tirol werden an die Betreiber einer Kraftfahrlinie aufgrund der topographischen Verhältnisse große Anforderungen gestellt.
Insgesamt stellen sich 42 Kraftfahrlinienunternehmen dieser verantwortungsvollen Aufgabe und befördern jährlich auf 4.000 km Verkehrsstrecke 73 Mio. Fahrgäste mit 630 Omnibussen.
35 dieser Kraftfahrlinienunternehmen haben sich im Verkehrsverbund Tirol organisiert.
Die Spielregeln zur Durchführung eines Kraftfahrlinienverkehrs werden im Kraftfahrlinienrecht
Kraftfahrliniengesetz,
Kraftfahrliniengesetz -Durchführungsverordnung,
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz,
Berufszugangsverordnung,
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr,
Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Verordnung EG 1370/2007,
Verordnung EWG 1893/1991,
Verordnung EWG 684/1992,
Verordnung EG 11/1998,
Verordnung EG 12/ 1998
Verordnung EG 181/2011
Verordnung EG 1071/2009
Verordnung EG 1073/2009
Verordnung EG 2121/98
geregelt.
Am Beginn einer jeden Kraftfahrlinie steht ein entsprechendes Konzessionsansuchen .
Aufgrund dieses Ansuchens wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt und dabei überprüft, ob die persönlichen und allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession vorliegen und welche Haltestellen eingerichtet werden sollen.
Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kommt es in Folge zur Konzessionserteilung, die dem Berechtigungsinhaber und dem Fahrzeuglenker eine Reihe von Pflichten auferlegt.
- Was versteht man unter Kraftfahrlinien?
Als Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden, zu verstehen. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
Als Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gilt die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Lenkers - zu befördern.
- Wer erteilt Kraftfahrlinien?
Zur Erteilung einer Kraftfahrlinie ist der Landeshauptmann zuständig. Der Antrag auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession, die sich über zwei oder mehrer Bundesländer erstreckt, ist nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Zuständigkeit bleibt auf die Dauer der erteilten Konzession unverändert. Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Zur Festsetzung von Haltestellen ist jedenfalls der Landeshauptmann zuständig.
- Auf welchen Zeitraum wird eine Kraftfahrlinienkonzession erteilt?
Eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf die Dauer von höchstens 8 Jahren erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
- Eine Kraftfahrlinienkonzession kann erteilt werden, wenn:
- der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt.
- der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt.
- die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet.
- die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn
- die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
- der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
- der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
Das Ansuchen um Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession ist bei der jeweils zuständigen Konzessionsbehörde (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) einzubringen.