Luftfahrt in Tirol
Der Landeshauptmann von Tirol agiert als Luftfahrtbehörde unter anderem für nachfolgende Themen:
- Luftfahrthindernisse im Sinne des LFG 1957 (darunter fallen auch temporäre Hindernisse wie Seilbahnen zur Holzbringung etc., aber auch permanente Hindernisse)
- Außenlandungen und Außenabflüge gemäß § 9 LFG 1957
- gewerbsmäßige Vermietung von zivilen Luftfahrzeugen gemäß § 116 LFG 1957
- Luftfahrtveranstaltungen gemäß § 126 LFG 1957
- Steigenlassen von Drachen oder Fesselballone gemäß § 128 LFG 1957
- Steigenlassen von Kleinluftballone gemäß § 128 LFG 1957
- Abwerfen von Sachen gemäß § 133 LFG 1957
Die operative Abwicklung erfolgt durch die Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht.
Informationen, Antragsformulare und wertvolle Links zu den angeführten Themen finden Sie in weiterer Folge hier.
Für telefonische Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat der Stadt Innsbruck) zum Teil Aufgaben als Luftfahrtbehörde zukommen. Insbesondere fallen darunter Aufgaben als Flugplatzbehörde, sowie als verwaltungsrechtliche Strafbehörde 1. Instanz in Bezug auf sämtliche Luftfahrtangelegenheiten. Darüber hinaus agiert die Austro Control GmbH und das für Verkehr zuständige Bundesministerium als Luftfahrtbehörden in bestimmten Fällen.
Neben Durchführung von obig angeführten Bewilligungsverfahren ist das Amt der Tiroler Landesregierung darüber hinaus als luftfahrtbehördliche Aufsichtsbehörde gemäß § 141 LFG 1957 in vorstehend angeführten Angelegenheiten zuständig. (Link zum RIS - § 141 LFG 1957).
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at