Außenlandungen
Außenlandungen und Außenabflüge sind Landungen bzw. Abflüge außerhalb von Flugplätzen. Als Flugplätze gelten Flugfelder (darunter auch Heliports jeglicher Art), sowie Flughäfen.
In Österreich gilt grundsätzlich so genannter „Flugplatzzwang“. Sprich – sofern nicht eine per se geltende Ausnahme gemäß § 10 LFG 1957 oder der Abs. 2 bis 4 des § 9 LFG 1957 vorliegt (darunter fallen beispielsweise Rettungseinsätze, Hänge- oder Paragleiter sofern es sich nicht um eine Luftfahrtveranstaltung handelt etc.), oder es sich um einen Einsatzflug im Sinne des § 145 LFG 1957 (betrifft Militär und Polizei im Einsatz) ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 LFG 1957) unumgänglich erforderlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges schriftlich mindestens 14 Tage vorher (Ermittlungsverfahren) – beim Amt der Tiroler Landesregierung einzubringen.
Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen finden Sie hier.
Die Bewilligung wird dann erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
Einen Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Jahresbewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Hubschraubern finden Sie hier.
Beachten Sie auch, dass für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) zwar gemäß § 10 LFG 1957 keine Bewilligung zur Durchführung der Landung erforderlich ist. Für einen nachfolgenden Abflug ist jedoch eine Bewilligung der Austro Control GmbH zur Absolvierung des Außenabfluges notwendig. In einem solchen Fall wenden Sie sich persönlich an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht für weitere Auskünfte.
Weiter ist zu beachten, dass ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind, der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden hat.
Beachten Sie, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit b TNSchG die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen verboten ist.
Weiter gilt gemäß § 6 lit l TNSchG, dass die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung verbunden ist.
ADir Klaus Hohenauer
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