Außenlandungen
Außenlandungen und Außenabflüge sind Landungen bzw. Abflüge außerhalb von Flugplätzen. Als Flugplätze gelten Flugfelder (darunter auch Heliports jeglicher Art), sowie Flughäfen.
Gemäß § 9 LFG 1957 erfordern Außenlandungen und Außenabflüge - differenziert je nach Art des eingesetzten zivilen Luftfahrzeuges – eine luftfahrtbehördliche Bewilligung durch den Landeshauptmann. Bewilligungspflichtig sind beispielsweise jedenfalls:
- Außenabflüge und Außenlandungen mit Hubschraubern und Flugzeugen
- Außenabflüge und Außenlandungen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern
- Außenabflüge mit Freiballonen innerhalb von dicht besiedeltem Gebiet
- Fallschirmabsprünge und Landungen über/im dicht besiedelten Gebiet
In Österreich gilt grundsätzlich so genannter „Flugplatzzwang“. Sprich – sofern nicht eine per se geltende Ausnahme gemäß § 10 LFG 1957 oder der Abs. 2 bis 4 des § 9 LFG 1957 vorliegt (darunter fallen beispielsweise Rettungseinsätze, Hänge- oder Paragleiter sofern es sich nicht um eine Luftfahrtveranstaltung handelt etc.), oder es sich um einen Einsatzflug im Sinne des § 145 LFG 1957 handelt (betrifft Militär und Polizei im Einsatz), ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes zur Durchführung derartiger Außenlandungen und Außenabflügen unumgänglich erforderlich.
Die Bewilligung wird dann erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig (§ 9 Abs. 2a LFG). Dies setzt aber voraus, dass durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Beachten Sie auch, dass für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) zwar gemäß § 10 LFG 1957 keine Bewilligung zur Durchführung der Landung erforderlich ist. Für einen nachfolgenden Abflug ist jedoch eine Bewilligung der Austro Control GmbH zur Absolvierung des Außenabfluges notwendig. In einem solchen Fall wenden Sie sich persönlich an uns für weitere Auskünfte.
Weiter ist zu beachten, dass ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind, der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden hat.
Beachten Sie, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit b TNSchG die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, verboten ist.
Weiter gilt gemäß § 6 lit l TNSchG, dass die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen mit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung verbunden ist.
Antrag
Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges schriftlich einzubringen.
Das Antragsformular für Außenlandungen/Außenabflüge mit Hubschraubern oder Flugzeugen (Einzelbewilligung) finden Sie hier.
Das Antragsformular für Außenlandungen mit Hubschraubern für ein Jahr für diverse Örtlichkeiten (Erstantrag) finden Sie hier.
Das Antragsformular für Außenlandungen mit Hubschraubern für ein Jahr für diverse Örtlichkeiten (Folgeantrag) finden Sie hier.
Das Antragsformular für Außenlandungen mit Hubschraubern für Inhaber einer Jahresbewilligung jedoch für Vorhaben, die nicht von dieser umfasst sind, finden Sie hier.
Das Antragsformular für Außenabflüge mit einem Freiballon von einer Fläche im dicht besiedelten Gebiet finden Sie hier.
Das Antragsformular für Fallschirmabsprünge und Landungen über/im dicht besiedelten Gebiet finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt und der Antrag daher zeitgerecht - mindestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung - beim Amt der Tiroler Landesregierung einzubringen ist.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at