Luftfahrtveranstaltung
Luftfahrtveranstaltungen sind Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (beispielsweise Pargleitwettbewerbe, Flugvorführungen, etc.). Als Zivilluftfahrzeug gelten sämtliche Luftfahrzeuge im Sinne der ZLLV 2010.
Gemäß § 126 LFG 1957 ist die Abhaltung einer Zivilluftfahrtveranstaltung nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung durch den Landeshauptmann zulässig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass öffentlichen Interessen, insbesondere Interessen im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt gelegen, entgegenstehen und es auch nicht zur einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung kommen kann.
Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung einzubringen (Dauer des Ermittlungsverfahrens).
Das Antragsformular dazu finden Sie hier.
Anträge für und Bewilligungen von Luftfahrtveranstaltungen ersetzen anderweitige für Veranstaltungen generelle erforderliche Genehmigungen nicht, zumal diesbezügliche Rechtsnormen davon unberührt bleiben.
ADir Klaus Hohenauer
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