Steigenlassen von Drachen oder Fesselballone
Das Steigenlassen von Drachen oder Fesselballone mit einer möglichen Steighöhe von über 100 Meter erfordert gemäß § 128 Luftfahrtgesetz 1957 eine Bewilligung des Landeshauptmannes.
In Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen (Anmerkung: das betrifft in Tirol derzeit ausschließlich den Flughafen Innsbruck) ist das Steigenlassen von Drachen und Fesselballone grundsätzlich (und zwar unabhängig der Steighöhe) verboten. Einen Link zur Sicherheitszonen-Verordnung des Flughafens Innsbruck finden Sie hier.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Falls es sich um das Steigenlassen von Kleinluftballone handelt, beachten Sie die diesbezüglich geltenden Regelungen. Für Informationen dazu klicken Sie hier.
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
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