Steigenlassen von Drachen oder Fesselballone
Das Steigenlassen von Drachen oder Fesselballone mit einer möglichen Steighöhe von über 100 Meter über Grund erfordert eine Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 128 Luftfahrtgesetz 1957).
In Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Drachen und Fesselballone grundsätzlich (und zwar unabhängig der Steighöhe) verboten. Das betrifft in Tirol derzeit ausschließlich den Flughafen Innsbruck und seine Umgebung. Einen Link zur Sicherheitszonen-Verordnung des Flughafens Innsbruck finden Sie hier.
Falls es sich um das Steigenlassen von Kleinluftballone handelt, beachten Sie die diesbezüglich geltenden Regelungen. Für Informationen dazu klicken Sie hier.
Antrag
Das Antragsformular für Drachen finden Sie hier.
Das Antragsformular für Fesselballone finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt und der Antrag daher zeitgerecht bei der Behörde einzubringen ist.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at