Steigenlassen von Kleinluftballons
Das Steigenlassen von (handelsüblichen) Kleinluftballone erfordert gemäß § 128 Luftfahrtgesetz 1957 eine Bewilligung des Landeshauptmannes, sofern
- mehr als 30 Luftballone gleichzeitig bzw. zeitnah im Umkreis von 15 Kilometer oder weniger um einen Flugplatz jeglicher Art (darunter fallen z.B. auch Heliports, Landeplätze bei/auf Krankenhäusern), oder
- mehr als 100 Luftballone gleichzeitig bzw. zeitnah unbeschadet der Örtlichkeit
steigen gelassen werden.
In Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen (Anmerkung: das betrifft in Tirol derzeit ausschließlich den Flughafen Innsbruck) ist das Steigenlassen von Luftballonen verboten. Einen Link zur Sicherheitszonen-Verordnung des Flughafens Innsbruck finden Sie hier.
Im Falle der Erteilung einer behördlichen Bewilligung ist neben allenfalls weiteren Auflagen jedenfalls mit folgenden Einschränkungen zu rechnen:
- Innerhalb des Startplatzes ist das Rauchen verboten.
- An den Luftballone dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden.
- Luftballone dürfen keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen.
- Luftballone dürfen nicht gebündelt („Ballontrauben“) Steigengelassen werden.
- Zum Befüllen der Luftballone darf kein brennbares Gas verwendet werden.
- Es dürfen keine harten Gegenstände an/in den Ballonen wie beispielsweise Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs, etc. befestigt bzw. transportiert werden.
Das Antragsformular dazu finden Sie hier: Antrag
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at