Vermietungsbewilligung für Zivilluftfahrzeuge
Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen erfordert eine Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 116 LFG 1957). Als gewerbsmäßige Vermietung gilt jede erlaubte, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Ausübung dieser spezifischen Tätigkeit. Als Zivilluftfahrzeuge gelten dabei sämtliche nicht militärische Luftfahrzeuge im Sinne der ZLLV 2010 (Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone, etc.).
Das Amt der Tiroler Landesregierung ist für die Erteilung derartiger Bewilligungen zuständig, sofern sich der dauernde Standort des Luftfahrzeuges, welches vermietet werden sollte, in Tirol befindet. Gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch eine Bewilligung für Luftfahrzeuge, welche nicht die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen, erteilt werden.
Im Rahmen der Antragstellung ist ein entsprechender Bedarf darzulegen, der die gewerbsmäßige Vermietung rechtfertigt (§ 117 Abs. 1 lit b LFG 1957). Der Vermieter muss verlässlich, fachlich geeignet und zudem eingetragener Halter des zu vermietenden Luftfahrzeuges sein. Die Vermietungsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 LFG vorliegen.
Liegt eine der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr vor, wird eine solche Voraussetzung nicht mehr erfüllt oder ruht der Betrieb länger als ein Jahr, wird die Bewilligung widerrufen (§ 118 LFG 1957).
Der Antrag auf Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist unbeschadet anderweitiger Genehmigungen und Bewilligungen zu stellen. Dieser ersetzt umgekehrt auch nicht andere für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Vermietungsunternehmen erforderliche Voraussetzungen.
Antrag
Das Antragsformular finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, da ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Der Antrag ist daher zeitgerecht zum beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei der Behörde einzubringen.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ADir Klaus Hohenauer
AdresseValiergasse 1, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2449
E-Mailverkehr@tirol.gv.at