Vermietungsbewilligung für Zivilluftfahrzeuge
Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen erfordert eine Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 116 LFG 1957). Als Zivilluftfahrzeuge gelten dabei sämtliche Luftfahrzeuge im Sinne der ZLLV 2010.
Das Amt der Tiroler Landesregierung ist für die Erteilung derartiger Bewilligungen zuständig, sofern sich der dauernde Standort des Luftfahrzeuges, welches vermietet werden sollte, in Tirol befindet.
Gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch eine Bewilligung für Luftfahrzeuge, welche nicht die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen, erteilt werden.
Im Rahmen der Antragstellung ist ein entsprechender Bedarf darzulegen (§ 117 Abs. 1 lit b LFG 1957).
Liegt eine der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr vor, wird eine solche Voraussetzung nicht mehr erfüllt oder ruht der Betrieb länger als ein Jahr, wird die Bewilligung widerrufen (§ 118 LFG 1957).
Der Antrag auf Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist unbeschadet anderweitiger Genehmigungen und Bewilligungen zu stellen. Dieser ersetzt umgekehrt auch nicht andere für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Vermietungsunternehmen erforderliche Voraussetzungen.
Das Antragsformular dazu finden Sie hier.
ADir Klaus Hohenauer
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