Binnenschifffahrtskonzession
Der Zugang zum Verkehrsgewerbe Schifffahrt
Für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt brauchen Sie eine Konzession.
Schifffahrt wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
Konzessionen können erteilt werden für:
- Personenbeförderung im Linienverkehr,
- Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr,
- Güterbeförderung,
- Remork (Mitführen von Schiffen Dritter),
- Fährverkehr,
- Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
- Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen (z.B. Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten, Eisbrecherdienste).
§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für:
1.Werkverkehr (Abs. 2);
2.Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;
3.Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);
4.Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;
5.Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;
6.Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;
7.Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).
Näheres im Informationsblatt des BMVIT
Rechtliche Information: Gesetz