Information Schiffsführer
Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
- ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
- ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
- Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
- Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- Führer von Ruderfahrzeugen;
- Führer von Flößen;
- Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
- Führer von Segelfahrzeugen;
- Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
Informationen des BMVIT zur Schiffsführerprüfung
Für den Antrag auf Prüfungszulassung verwenden Sie bitte das vorgeschriebene Formular.