Allgemeines
Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003,BGBl. I Nr. 103/2003 werden unterteilt in:
Standseilbahnen,
deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer auf dem Boden aufliegenden oder durch feste Bauwerke gestützte Fahrbahn gezogen werden.
Seilschwebebahnen,
deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden.
- Pendelbahnen - Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden.
- Umlaufbahnen – Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge in gleichbleibender Fahrtrichtung verkehren. Die Befestigung der Fahrzeuge am Seil kann fest (fix geklemmt) oder betrieblich lösbar (kuppelbar) ausgeführt sein.
- Kabinenseilbahn: Umlaufseilbahn mit geschlossenen Fahrzeugen (Kabinen).
- Sesselbahn: Umlaufseilbahn mit offenen Fahrzeugen (Sesseln), deren Befestigung am Seil in den Stationen gelöst wird.
- Sessellifte: Umlaufseilbahn mit offenen Fahrzeugen (Sesseln), bei der Befestigung am Seil in den Stationen nicht gelöst wird.
- Kombibahn: Umlaufseilbahn mit Kabinen und Sesseln.
Schlepplifte,
bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden.
Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der Konzession betrieben werden.
Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.