ArbeitnehmerInnenschutz bei Seilbahnen
In der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, StF: BGBl. II Nr. 17/2012, wurde näher festgelegt, in welcher Weise der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für seilbahnrechtliche Verfahren. Die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes sind im Rahmen des seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Seilbahnbehörde zu berücksichtigen.
Seit 1. Juli 2012 ist die Arbeitsinspektion auch für alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen im Verkehrsbereich die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der ArbeitnehmerInnen berufene Behörde. Gemäß § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, StF: BGBl. Nr. 27/1993, ist das zuständige Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nimmt diese Aufgaben für Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt, wahr (vgl. § 26 Abs.8 ArbIG).