Personal
Für jede öffentliche Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen einen verantwortlichen Betriebsleiter und mindestens einen Betriebsleiter-Stellvertreter zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters. Die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit und Eignung von Betriebsbediensteten bei öffentlichen Seilbahnen sind im Personalerlass samt Anlage zum Personalerlass des Bundesministeriums für Verkehrs, Innovation und Technologie vom 14.08.2014, GZ. BMVIT-239.006/0001-IV/SCH3/2014, sowie für Betriebsbedienstete bei Schleppliften in der Schleppliftverordnung 2004 geregelt.