Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
Ziel der Verordnung ist es, durch Harmonisierung der Anforderungen an die Sicherheit der beförderten Personen ein hohes Sicherheitsniveau in allen Mitgliedsländern zu gewährleisten. Die Verordnung ist seit dem 21. April 2018 in Geltung. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, StF: BGBl I Nr. 103/2003, in Kraft seit 03.05.2004
In Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen über den Personenverkehr vom 20.03.2000 wurde national mit dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 eine eigene Gesetzesgrundlage geschaffen. Seitdem unterliegen auch die Schlepplifte den Regelungen des Seilbahnrechts. Mit der Novelle 2018 wurden einerseits Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424, welche die Richtlinie 2000/9/EG ersetzt hat und unmittelbar anzuwenden ist, umgesetzt und andererseits auch viele kleinere und größere Änderungen im Gesetz vorgenommen.
Auf Grundlage des Seilbahngesetzes 2003 erlassene Verordnungen:
Die Seilbahn-Generalrevisionsverordnung - SeilGV regelt das genaue Verfahren der Generalrevision von Seilbahnen, die detaillierten Fristen, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Qualifikation der zur Durchführung berechtigten Personen und Stellen. Die SeilGV tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
In der Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV, StF: BGBl. II Nr. 227/2021, sind nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes festgelegt.
Die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013, StF: BGBl. II Nr. 375/2013, regelt die wiederkehrende und ergänzende Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Seilbahnüberprüfungsstellen.
Die Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004, StF: BGBl. II Nr. 464/2004, enthält Bestimmungen über Bau und Betrieb von Schleppliften.
In der Verordnung genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen - VgBSeil 2006, StF: BGBl. II Nr. 287/2006, ist festgelegt, welche bestimmten Maßnahmen keiner Baugenehmigung und Betriebsbewilligung bedürfen und unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Bauvorhaben ausgeführt werden können.
Die Melde-VO Seilb 2006, StF: BGBl. II Nr. 288/2006, regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fällt.
In der Verordnung über das Wiederaufstellen einer Seilbahn - VWaSeilb 2009, StF: BGBl. II Nr.55/2009, wird das Wiederaufstellen von Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 03.05.2004 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestanden sind, geregelt.