Behörden / Zuständigkeiten
Landeshauptmann
Der Landeshauptmann ist unter anderem Seilbahnbehörde für
- alle Angelegenheiten betreffend fix geklemmte Sessellifte, Kombilifte und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
- kuppelbare Sesselbahnen nach Erteilung der Konzession und Baugenehmigung durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- die Abtragung von Seilbahnen
Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Seilbahnbehörde für
- Schlepplifte
(Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 29.07.2004, LGBl. Nr. 56/2004, wurden die Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse betreffend Schlepplifte ermächtigt.)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Oberste Seilbahnbehörde) ist unter anderem Seilbahnbehörde für
- alle Angelegenheiten betreffend Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen
- Konzession und Baugenehmigung für Sesselbahnen.