Sondertransporte
Achtung:
Seit 1. November 2011 ist bundesweit eine E-Government-Anwendung für Sondertransporte im Einsatz.
Es sind daher der ab diesem Zeitpunkt die Ansuchen für Sondertransporte über diese Anwendung einzubringen.
Alle notwendigen Informationen wie Benutzeranleitung, Registrierung usw. erhalten Sie auf der gemeinsamen Länderseite www.sondertransporte.gv.at (betrieben vom Land Oberösterreich).
Werden diese Abmessungen oder Gewichte bei beladenen Kraftfahrzeugen durch das Ladegut überschritten, ist eine Transportbewilligung erforderlich.
Die Transportbewilligung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen und nur zum Transport einer unteilbaren Ladung erteilt werden (z.B. Gewichtsüberschreitung = 1 unteilbare Ladung).
Bewilligungen können für eine oder mehrere Fahrten für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erteilt werden.
Wann handelt es sich um einen Sondertransport bzw. ab welchen Gewichten und Abmessungen ist ein Transport genehmigungspflichtig?
Ab wann ist für ein Fahrzeug eine Routengenehmigung erforderlich?
Folgende Abmessungen sind dafür maßgebend:
FahrzeugtypLänge (m)Breite (m)Höhe (m)Lastkraftwagen oder Anhängerüber 12,00über 2,55über 4,00Sattelkraftfahrzeug (SZM+SA)über 16,50über 2,55über 4,00Kraftwagenzug (LKW+Anh.)über 18,75über 2,55über 4,00selbstfahrende Arbeitsmaschinebei Überschreitung der gesetzlichen Maße und Gewichte (siehe Eintragung in der Einzelgenehmigung)
- Folgende Gesamtgewichte sind dafür maßgebend:
FahrzeugtypGesamtgewicht (t)Lastkraftwagen /Anhänger 2-achsig18,00Lastkraftwagen /Anhänger 3-achsig26,00/24,00Lastkraftwagen mit mehr als 3 Achsen32,00Lastkraftwagen mit Anhänger (EU)40,00Lastkraftwagen mit Anhänger (nicht EU)38,00Sattelkraftfahrzeug (EU)40,00Sattelkraftfahrzeug (nicht EU)38,00
- Achtung:
Da eine komplette Auflistung zu umfangreich und unübersichtlich wäre, sind die oben angeführten Daten nicht vollständig und nur als Richtlinien zu verstehen. Nähere Details erfahren Sie unter den Telefonnummern ++43(0)512/508-2464 oder ++43(0)512/508-2437 oder ++43(0)512/508-2466.
Wer ist für die Erteilung der Transportbewilligung zuständig?
Die Abteilung Verkerhrsrecht ist dann zuständig, wenn die Fahrt im Bundesland Tirol beginnt (z.B. in einem Betrieb in Tirol) bzw. das Kraftfahrzeug (mit ausländischen Kennzeichen) an einem Grenzübergang im Bundesland Tirol in das Bundesgebiet eingebracht wird.(z.B. Autobahngrenzübergang Kufstein). Der Ziel- bzw. Entladeort ist für die Erteilung der Bewilligung nicht ausschlaggebend. Bei eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen (Routenbewillung) ist der Antrag in dem Bundesland einzubringen, in dem das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
Wie wird eine Transportbewilligung beantragt?
Das Ladegut ist genau zu bezeichnen - Allgemeinbegriffe wie z.B. "Baumaschinen, Maschine, unteilbares Ladegut usw." sind nicht ausreichend.
Der Be- und Entladeort (Ort, Straße, Firma) sowie die beabsichtigte Fahrtroute sind im Antrag anzuführen.
Die Kraftfahrzeugpapiere (komplette Einzelgenehmigung, Fahrzeugbrief usw.) sind ebenfalls dem Antrag anzuschließen.
Da der Bearbeitungszeitraum für Anträge, die mehrere Bundesländer betreffen und/oder Ermittlungen beim Straßenerhalter erfordern, nicht nur in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, kann die Bearbeitungsdauer bis zu drei Wochen betragen. Daher also rechtzeitig den Antrag einzubringen.
Bitte begründen Sie auch ausreichend, wieso dieser Transport nicht mit der Bahn durchgeführt werden kann und warum das zu transportierende Gut nicht geteilt und somit nur mit Ausnahmegenehmigung transportiert werden kann.
Was kostet eine Bewilligung?
Die Kosten für eine Bewilligung hängen von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Anzahl der Fahrten, der Anzahl der betroffenen Bundesländer, der eingesetzten Fahrzeuge sowie der Art des Transportes.
Als Richtwert kann folgendes angenommen werden:
Es ist eine Abgabe in der Höhe von Euro 14,30 für die Eingabe und Euro 3,90 pro Beilage zu entrichten.
Die Bundesverwaltungsabgabe für die Transportbewilligung reicht von Euro 21,80 bis Euro 652,00 (für Jahresgenehmigungen).
- Allgemeines:
Das Kraftfahrgesetz regelt die maximalen Abmessungen und Gewichte von Kraftfahrzeugen und von Transporten mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem VerkehrWerden diese Abmessungen oder Gewichte durch die Kraftfahrzeuge selbst (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Autokräne, überbreite oder überhohe Fahrzeuge,usw.) überschritten, ist eine Routenbewilligung erforderlich.
ADir Wolfgang Wierer
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2464
E-Mailverkehr@tirol.gv.at