Tiertransport
Mit 5. Jänner 2007 trat die neue Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen in Kraft. Da dieser EU-Rechtsakt unmittelbar anwendbar ist, werden nahezu alle Bestimmungenund Sachverhalte, durch diese Verordnung geregelt werden.
Wie bereits bisher ist auch in Hinkunft für Tiertransportunternehmer eine Zulassung notwendig.
Neu ist jedoch, dass auch Landwirte beim Transport von Tieren in die Bestimmungen der EG VO aufgenommen wurden.
Folgende Nachweise müssen vorliegen:
Mitzuführende Nachweise bei untenstehenden Beförderungsarten:
- Befähigungsnachweis
- Zulassung Tiertransportunternehmer bis 8 Stunden (TYP 1)
- Zulassung Tiertransportunternehmer über 8 Stunden (TYP 2)
- Zulassungsnachweis Transportmittel
- Wanderhaltung (Almtransporte) *1
Ja
Nein
Nein
Nein
- Beförderungen bis 50 km*2
Ja
Nein
Nein
Nein
- Beförderungen über 65 km bis 8 Stunden
Ja
Ja
Nein
Nein
- Beförderungen über 8 Stunden
Ja
Nein
Ja
Ja
Definitionen für den Transport durch Landwirte, die
*1 Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist;
*2ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren;
Die Bestimmung über Schulung und Befähigungsnachweis tritt mit 5. Jänner 2008 in Kraft.
Gesetze und Formulare:
Verordnung EG 1/2005
Tiertransporgesetz 2007
Antrag Befähigungsnachweis (Ausstellung durch Landeslandwirtschafskammer/Wirtschaftskammer)
Antrag Zulassung Tiertransportunternehmer (Zuständig Bezirkshauptmannschaft)
Links:
www.wko.at/tirol
www.lk-tirol.at
www.tiroler-braunvieh.at
www.rinderzucht-tirol.at
www.tiroler-grauvieh.at
www.bergschafetirol.com