Blaulicht und Folgetonhorn
(§§ 20 und 22 KFG 1967)
Die Regelung, ob bei einem in Österreich zugelassenes Kraftfahrzeug Blaulicht und Folgetonhorn angebracht werden dürfen sind im Kraftfahrgesetz 1967 und dort in den §§20 und22 zu finden. In der Straßenverkehrsordnung 1960 im§ 26 befinden sich die Benützungsvorschriften und in der Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung im§ 59b einige Kennzeichungspflichten.
Außerdem bestehen Organisationen, an deren Fahrzeugen Blaulicht und Folgetonhorn ohne Bewilligung angebracht werden dürfen.
Im§ 20 Abs 5 KFG sind die Voraussetzungen definiert, unter welchen andere als die aufgezählten Organisationen eine Genehmigung erhalten können. Diese Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Es kann daher beispielsweise einer Krankenanstalt die einen Bereitschaftsdienst organisiert eine Bewilligung für einen Notarzt erteilt werden. Wichtig ist hierbei dass die Krankenanstalt für den Arzt die Bewilligung beantragt und entsprechend begründet.
Die Erteilung solcher Genehmigungen wird in Tirol restriktiv gehandhabt, da der Standpunkt vertreten wird dass das Blaulicht seine Wirkung verliert wenn zu viele Organisationen dieses verwenden.
Julia Ambrosig
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