Gefahrguttransport
- Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Auf Grund seiner geographischen Lage ist Österreich eines der wichtigsten Transitländer Europas
Bedingt durch die rasch voranschreitende Technisierung und Industrialisierung müssen deshalb in vermehrtem Maße auch gefährliche Güter auf unseren Straßen transportiert werden.
Wenn man auch davon ausgeht, dass nur ungefähr 3 – 5 % aller Lastkraftfahrzeuge Gefahrgut transportieren, so wird dennoch das Risiko, das mit solchen Transporten für die Allgemeinheit verbunden ist, immer größer.
Es braucht nicht eigens erwähnt werden, dass bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, vor allem wenn sie in großen Mengen befördert werden, die Umwelt durch das Freiwerden gefährlicher Reaktionen ganz erheblich betroffen werden kann.
Da jedoch in allen Wirtschaftszweigen die Produkte der Chemie benötigt werden, ist es andererseits aber notwendig, dass die Beförderung gefährlicher Güter von den Stätten ihrer Produktion zu den Orten ihrer Weiterverarbeitung oder ihres Verbrauches auf der Straße erfolgen darf.
- Genau darin liegt das eigentliche Problem:
Einerseits soll die wirtschaftliche und technische Entwicklung nicht dadurch gehemmt werden, indem unzumutbare und für die Frächter untragbare Beförderungsbedingungen für den Gefahrguttransport auf der Straße geschaffen werden, andererseits erfordert es das Interesse der Allgemeinheit, das Risiko, welches mit dem Transport gefährlicher Güter verbunden ist, so gering als möglich zu halten.
Aus diesem Grunde wurde auf internationaler Ebene ein Gesetzeswerk geschaffen, welches die beim Gefahrguttransport zu beachtenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an das Beförderungsmittel, den Lenker des Beförderungsmittels und die Verpackungen der gefährlichen Stoffe regelt.
Österreich hat dieses Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR im Jahr 1973 unterzeichnet.
Mittlerweile wurde das ADR von 46 Staaten ratifiziert.
Seinem Wesen als internationales Übereinkommen entsprechend, kann das ADR nur diejenigen Vorschriften enthalten, die von den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind. Es sind darin weder behördliche Zuständigkeiten noch Strafbestimmungen im Falle der Begehung von Übertretungen des ADR enthalten.
Auf Grund der Notwendigkeit einer ergänzenden nationalen Regelung hat Österreich unter Berücksichtigung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet des Gefahrgut-Beförderungsrechtes erlassenen Richtlinien mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl I Nr. 145/1998 idgF, in Kraft gesetzt.
Dieses Gesetz wurde als reines Erfüllungsgesetz zum ADR konzipiert und gewährleistet eine EU-konforme Vollziehung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen auf der Straße.
Weitere Links: www.bmvit.gv.at (unter der Rubrik Gesamtverkehr)
Gefahrguttunnelverordnung BGBl II Nr. 395/2001
Ing. Gottfried Reremoser
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2457
E-Mailverkehr@tirol.gv.at