Pickerl
[§ 57 a Kraftfahrgesetz 1967 ]
Informationen Zentrale Begutachtungsdatenbank (ZBD)
Infoschreiben Wirtschaftsverlag Andockprozess
Andockprozess EBV mit Vorbereitungstool an ZBD
Vorbereitung EBV-Liste geeignete Personen
Die wiederkehrende Begutachtung (ausgenommene Fahrzeugarten) ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
drei Jahre nach der ersten Zulassung,
zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und
ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
auch hier gibt es verschiedene Fahrzeugarten, bei denen die genannten Zeiträume aufgrund ihrer Zulassung bzw. besonderen Verwendung herabgesetzt wurden(siehe § 57 a Abs. 3).
Die Überprüfung muss in einem Zeitraum von einem Monat vor bzw. vier Monate nach dem Jahrestag erfolgen ( -1 bis +4 ).
- Ermächtigte Werkstätten:
Gemäß § 57 a KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß zu ermächtigen.
Die Ermächtigten Unternehmen sind vom Landeshauptmann in regelmäßigen Abständen auf die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben zu überprüfen.
Als Ausfluss dieser Überprüfung können sowohl Mängelbehebungen aufgetragen, als auch bei schwerwiegenden Mängeln der Widerruf der Ermächtigung ausgesprochen werden.
Im § 57 a KFG 1967, hat der Gesetzgeber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) eine Verordnungsermächtigung, in der die besonderen Voraussetzungen zum Beispiel für das geeignete Personal geregelt werden, eingeräumt. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung hat das BMVIT die Prüf und Begutachtungsstellenverordnung erlassen.
In der Prüf-, und Begutachtungsstellenverordnung sind z. Bsp. der Ablauf einer Werkstättenermächtigung, die Genehmigung der geeigneten Personen (Begutachter) und deren Ausbildung genau geregelt. Weiters sind die am häufigsten auftretenden Mängel mit Zuordnung als leichter-, bzw. schwerer Mangel beschrieben. Somit kann von einer einheitlichen Vorgangsweise innerhalb Österreichs ausgegangen werden kann.
- Formulare:
Ansuchen "Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gem §57a
Namhaftmachung neue Begutachter
Äußere Kennzeichnung einer Prüfstelle
- Weitere Links:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Wirtschaftskammer Tirol Sparte Gewerbe und Handwerk Kraftfahrzeugtechniker
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at