Der Punkteführerschein
- Ab wann gilt der „Punkteführerschein“ ?
Der „Punkteführerschein“ – im Fachausdruck Vormerksystem genannt, ist mit 1.Juli 2005 in Kraft getreten.
Delikte, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen dieses Systems nicht zu berücksichtigen.
- Wann erhält man eine Vormerkung ?
- Lenken eines Kraftfahrzeuges ab 0,5 Promille
- Lenken eines LKW´s (HGG mehr als 7,5 t) mit mehr als 0,1 Promille
- Lenken eines Omnibusses mit mehr als 0,1 Promille
- Gefährdung von Fußgängern, welche einen Schutzweg vorschriftsmäßig benützen
- Gravierende Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren
- Missachtung einer Stopptafel, wenn dadurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Abbremsen oder zum Ablenken genötigt wird
- Missachtung des Rotlichts an einer ampelgeregelten Kreuzung, wenn dadurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Abbremsen oder zum Ablenken genötigt wurde
- Befahren des Pannenstreifens auf der Autobahn mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, wenn dabei Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden
- Missachtung eines Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
- Missachtung der „Gefahrgut-Tunnelverordnung“ auf Autobahnen
- Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung
- Lenken eines Fahrzeuges, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
- Übertretungen der Vorschriften betreffend die Kindersicherung
- Was passiert wenn jemand ein solches Vormerkdelikt begeht ?
Bei der erstmaligen Begehung kommt es, neben der Verhängung einer Geldstrafe, zu einer Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister.
Wird ein zweites Delikt innerhalb von 2 Jahren begangen, so wird von der Behörde eine besondere Maßnahme (Nachschulung, Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, Teilnahme an Vorträgen oder Seminaren über Ladungssicherung, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen) angeordnet.
Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.
- BEISPIEL:
Der Lenker eines Pkws mit 0,6 Promille Blutalkoholgehalt gefährdet einen Fußgänger am Schutzweg.
Wird ein drittes Vormerkdelikt innerhalb von 2 Jahren begangen, so wird mit einer Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens 3 Monate vorgegangen.
- WICHTIG:
Wenn es auf Grund von Vormerkungen zu einer Entziehung der Lenkberechtigung kommt, so sind alle dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen.
Ing. Gottfried Reremoser
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