Jagd
Aufgabe
Die Jagd hat zur Aufgabe, die jagdbaren Wildtierbestände in Tirol zu regulieren, diese gesund zu erhalten und den Wildeinfluss auf die land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf ein verträgliches Maß zu halten. Gleichzeitig soll sie auch die Erhaltung artgerechter Strukturen innerhalb der jeweiligen Wildart sichern beziehungsweise solche wiederherstellen. Darüber hinaus leistet die Jagd in Tirol auch wichtige Beiträge zur Erhaltung und Schaffung von Lebens- und Rückzugräumen für die jagdbaren Wildtiere in Tirol.
Damit diese Zielsetzungen auch erreicht werden können, unterliegen die wichtigsten jagdbaren Wildtiere der behördlichen Abschussplanung. Für jedes Jagdgebiet ist jährlich ein Abschussplan für Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) und Murmeltiere zu erstellen, in dem genau geregelt wird, welche und wie viele Stücke der jeweiligen Wildart erlegt werden dürfen bzw. müssen. Die Einhaltung dieser Abschusspläne wird von den zuständigen Behörden überwacht.
Um sich einen Überblick über die Entwicklung der Wildbestände verschaffen zu können, werden die einzelnen Wildarten in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit der Tiroler Jägerschaft meist durch großräumig koordinierte Zählungen erhoben. Besonders sensible Wildarten, wie beispielsweise das Birk- und Auerwild, werden zusätzlich durch ein wissenschaftliches Monitoring im Auftrag des Landes Tirol begleitet und deren Bestände evaluiert.
Wer in Tirol die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen. Letztere befugt jemanden dann, in einem bestimmten Jagdgebiet die Jagd tatsächlich bzw. praktisch auszuüben.
Jagdrecht - Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004)
Im Jagdrecht treffen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Regelungen zusammen. Grundsätzlich handelt es sich beim Jagdrecht um ein Privatrecht, das aus dem Grundeigentum erfließt. Es berechtigt den Grundeigentümer, jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen sowie sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen. Diese privatrechtlichen Freiheiten werden im Interesse der Allgemeinheit durch öffentlich-rechtliche Regelungen eingeschränkt, die Ausübung des Jagdrechts ist durch das Tiroler Jagdgesetz 2004 geregelt. Ziel des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist es dabei, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern. Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur zählen insbesondere die:
- Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
- Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
- Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
- Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
Neben den grundsätzlichen jagdrechtlichen Bestimmungen finden sich im Tiroler Jagdgesetz 2004 insbesondere Bestimmungen betreffend Jagdgebiete, Jagdgenossenschaften, Jagdkarten, Jagdschutz, besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften, Wild- und Jagdschäden sowie den Tiroler Jägerverband. Konkretisiert werden viele dieser Regelungen in sogenannten Durchführungsverordnungen zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (z.B. betreffend die Jungjägerprüfung).
Ausgewählte Bestimmungen
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
Die Jagd fällt in den Aufgabenbereich der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht