Luftfahrthindernisse
- Innerhalb Sicherheitszone (Flughafen Innsbruck):
- Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
- Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen
- Zuständigkeit:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie
- Außerhalb der Sicherheitszone:
die in lt. a) bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
- 100 m übersteigt oder
- 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt.
Temporäre Anlagen bis zu einem Jahr, mit einem Bodenabstand von mehr als 10 m über Grund (z.B. Holzbringungsbahn) sind der Behörde mittels Lageplan und Erhebungsbogen-Flughindernisse zu melden.
(Erhebungsbogen mit Ausfüllhilfe)
Seil- und Drahtverspannungen sind außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn der Bodenabstand mehr als 10 m beträgt.
Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.04.1995 über die Festlegung von Gebieten mit Luftfahrthindernissen (Lufahrthindernis-Verordnung) wurde das gesamte Gebiet Tirol, mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften, festgelegt.
Allfällige Luftfahrthindernisse werden laufend erfasst.
Eine Aktualisierung von Flughindernissen erfolgt alle zwei Monate.
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at