Luftfahrthindernisse
Hindernisse im Sinne des Luftfahrtgesetzes LFG 1957:
- Innerhalb Sicherheitszone (Flughafen Innsbruck):
- Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
- Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen
- Zuständigkeit:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie
- Außerhalb der Sicherheitszone:
die in lt. a) bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
- 100 m übersteigt oder
- 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt.
Fixe und temporäre Anlagen bis zu einem Jahr, mit einem Bodenabstand von mehr als 10 m über Grund (z.B. Holzbringungsbahn, Seilbahn) sind der Behörde mittels Lageplan und Erhebungsbogen-Flughindernisse zu melden.
(Erhebungsbogen mit Ausfüllhilfe für dauerhafte Hindernisse)
(Erhebungsbogen mit Ausfüllhilfe für temporäre Hindernisse)
Seil- und Drahtverspannungen sind außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn der Bodenabstand mehr als 10 m beträgt.
Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.04.1995 über die Festlegung von Gebieten mit Luftfahrthindernissen (Lufahrthindernis-Verordnung) wurde das gesamte Gebiet Tirol, mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften, festgelegt.
Allfällige Luftfahrthindernisse werden laufend erfasst.
Eine Aktualisierung von Flughindernissen erfolgt alle zwei Monate.
Hindernisse im Sinne der ZFV 1972 (Flugplätze):
Zusätzlich können Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen im Nahbereich von Flugplätzen (beispielsweise Heliports, oder Kleinflugplätze Hindernisse im Sinne der Zivilflugplatzverordnung ZFV 1972 sein.
Gemäß § 37 ZFV 1972 hat der Zivilflugplatzhalter (darunter fallen alle Zivilflugplätze, auch Heliports) neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.
Als Behörde im Sinne des § 68 Abs. 2 LFG 1957 gilt die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Land Tirol ist dies außer im Falle der Stadt Innsbruck (Magistrat der Stadt Innsbruck) jeweils die Bezirkshauptmannschaft. Ausgenommen ist der Flughafen Innsbruck, dieser fällt vollumfänglich in die Zuständigkeit des Bundesministeriums.
Generell gilt, dass Zivilflugplätze nur betrieben werden dürfen, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.
Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzende Flächen (Grenzflächen) überragen:
- die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche im Bereich der für den Start und für die Landung bestimmten Bewegungsflächen,
- die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III innerhalb von 1000 m, bei anderen Pisten der Klassen A, B und C innerhalb von 300 m vom Ende des Sicherheitsstreifens beziehungsweise vom Ende der Wasserpiste, bei Pisten der Klassen D, E, F und Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von 150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
- die Anflugflächen,
- die Übergangsflächen,
- die Horizontalfläche und
- die Kegelfläche.
Als Hindernis gelten außerdem Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden können, als Hindernis mit jener Höhe, welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal aufweisen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 ZFV 1972 für jeden Zivilflugplatz stets ein aktueller Schutzbereichsplan bereitzustellen und in letztgültiger Version der zuständigen Behörde zu übermitteln ist. Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 der ZFV 1972 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.
Das Meldeformular für neu entstandene Hindernisse im Sinne der ZFV 1927 finden Sie hier. Übermitteln Sie dieses der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde).
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at