Unternehmen und Selbständige
Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unternehmen und Selbständige
Allgemeine Informationen
Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 können ausschließlich aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestellt werden.
Weitergehende Fragen können an den Fachbereich Corona-Entschädigungen gerichtet werden:
E-Mail: corona.entschaedigungen@tirol.gv.at
Tel.: +43 512 508 1802
telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 7 EpiG leiden Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Weitere Informationen zur Vergütung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige
Wichtige Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörde
Die Stellung von Anträgen kann sowohl in elektronischer als auch postalischer Form erfolgen.
Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften:
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
verdienstentgang-bh.imst@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Josef-Herold-Straße 10, 6370 Kitzbühel
verdienstentgang-bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Landeck
Innstraße 5, 6500 Landeck
verdienstentgang-bh.la@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Reutte
Obermarkt 7, 6600 Reutte
verdienstentgang-bh.reutte@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
verdienstentgang-bh.innsbruck@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Bozner Platz 1, 6330 Kufstein
verdienstentgang-bh.ku@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Lienz
Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
verdienstentgang-bh.lienz@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
verdienstentgang-bh.schwaz@tirol.gv.at
Fragen und Anträge, die sich auf Maßnahmen des Stadtmagistrates Innsbruck beziehen, richten Sie bitte an den Stadtmagistrat Innsbruck.
Altanträge
Ansprüche von abgesonderten Selbständigen oder aufgrund von Betriebsschließungen:
Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges an die zuständige Behörde gestellt haben, werden von dieser kontaktiert. Bis dahin sind keine weiteren Schritte seitens der Antragsteller nötig.
Folgende Unterlagen dienen der Erleichterung einer behördlich aufgetragenen Verbesserung für Beherbergungsbetriebe sowie Gastgewerbebetriebe mit Standort im Bezirk Landeck:
Neuanträge
Die wichtigsten Neuerungen für Anträge, die nach dem 09.04.2022 gestellt werden (auf frühere Anträge ist die Novelle der EpiG-Berechnungsverordnung nicht anzuwenden):
- Kürzerer Referenzzeitraum:
Bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen umfasst der Referenzzeitraum nur mehr den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat (anstatt wie bisher die letzten beiden, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate). - Vereinfachte Plausibilisierung des Fortschreibungsquotienten:
Eine Plausibilisierung eines Fortschreibungsquotienten größer als 1,1 ist nur mehr dann erforderlich, wenn der errechnete Verdienstentgang über EUR 10.000,- beträgt. - Vereinfachte Berechnung für Kleinunternehmer:
Für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 besteht die Möglichkeit den Verdienstentgang nicht mehr anhand des EPG-Berechnungstools zu ermitteln sondern eine Pauschale in Höhe von EUR 86,- pro Absonderungstag zu beantragen (siehe eigenes Antragsformular Kleinunternehmer).
Diese Berechnung muss nicht von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter vorgenommen bzw. bestätigt werden. Es können daher auch keine angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten ersetzt werden. - Vergütung zusätzlicher Maßnahmen, wenn sich kein Verdienstentgang errechnet:
Wenn die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher vom Antragsteller getroffenen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst hatte, kann der Verdienstentgang auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
Auch diese Berechnung muss nicht von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter vorgenommen bzw. bestätigt werden, sondern es sind die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahmen zu belegen. Es können daher auch keine angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten ersetzt werden.
Für Unternehmen, die von Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 betroffen waren und bisher keine Ansprüche geltend gemacht haben, ist die in § 49 EpiG festgelegte Frist für die Einbringung bereits mit 8. Oktober 2020 verstrichen.
Selbständige, die aufgrund einer Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde abgesondert wurden und bisher noch keinen Antrag gestellt haben, haben die Möglichkeit, eine Vergütung zu beantragen.
Ansprüche sind binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen (§ 33 iVm § 49 EpiG). Der Antrag muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde einlangen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Anträge sind an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurde.
Der Antrag hat Folgendes zu beinhalten:
- Antragsformular
- EpG-Berechnungstool
Dieses kann über die Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter www.sozialministerium.at (Coronavirus - Rechtliches – Erlässe – EPG-Berechnungstool) heruntergeladen und befüllt werden. - Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (§ 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung)
- Kopie der behördlichen Maßnahme (Bescheid, Beurkundung telefonischer Bescheid) oder schriftliche Bestätigung der Behörde über die Dauer der (fern-)mündlich angeordneten Maßnahme.